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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2001
Aktenzeichen: VII B 65/01
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 21 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F. | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) nahm den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit dem angefochtenen Steuerbescheid vom ... Dezember 1996 (Einspruchsentscheidung vom ...) als weiteren Erwerber eines Anfang 1994 vorschriftswidrig eingeführten Luftfahrzeugs für Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch. Das Finanzgericht (FG)wies die Klage ab und führte im Einzelnen aus, die Einfuhrabgaben seien nach Art. 202 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 13 Abs. 3 und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes entstanden, weil das Flugzeug vorschriftswidrig, nämlich außerhalb eines Zollflugplatzes ohne Gestellung und Anmeldung eingeführt worden sei. Es könne dahinstehen, nach welchem der in Art. 202 Abs. 3 ZK genannten Fälle der Kläger Abgabenschuldner geworden sei; jedenfalls sei er nach einem der dort genannten Fälle Abgabenschuldner geworden.
II. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet, ist unbegründet.
1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist.
2. Der Kläger bezieht sich in seiner Nichtzulassungsbeschwerde zwar auf den in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. genannten Zulassungsgrund der Divergenz, rügt in der Begründung der Beschwerde aber nur eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), die ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensfehler) wäre. Die darauf gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger die geltend gemachten Verfahrensfehler entweder nicht, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlich, ausreichend bezeichnet hat (insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig) oder sie tatsächlich nicht vorliegen.
a) Wird wie im Streitfall gerügt, dass dem Gericht benannte Zeugen nicht gehört worden seien, so muss der Kläger im Einzelnen angeben, wann und durch welchen Schriftsatz bzw. bei welcher Gelegenheit er die Zeugen benannt und deren Einvernahme zu einem bestimmten Beweisthema beantragt hat oder weshalb sich die Notwendigkeit der Beweisaufnahme dem Gericht auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.
Hinsichtlich der in der Nichtzulassungsbeschwerde genannten Zeugen MH und RH, hat der Kläger nicht angegeben, wann und durch welchen Schriftsatz er diese Zeugen zu welchem Beweisthema benannt haben will. Soweit er in der Nichtzulassungsbeschwerde angibt, er habe dem FG diese Zeugen in der mündlichen Verhandlung benannt, kann dies jedenfalls nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 hinsichtlich der Zeugin MH schon deswegen nicht zutreffen, weil diese in der Niederschrift überhaupt nicht erwähnt wird. RH wird in der Niederschrift zwar erwähnt. Der Niederschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass der Kläger einen Beweisantrag mit dem Ziel der Vernehmung des Herrn RH als Zeugen gestellt hat. Der gerügte Verfahrensfehler, ein gestellter Beweisantrag sei übergangen worden, liegt deshalb nicht vor.
Den Ausführungen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, weshalb sich dem Gericht die Einvernahme der zuvor genannten Zeugen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen.
b) Soweit der Kläger rügt, das FG sei seiner Aufklärungspflicht hinsichtlich des der Berechnung der Abgaben zugrunde gelegten Zollwerts nicht nachgekommen, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Angaben dazu, mit welchem Schriftsatz er die weitere Aufklärung dieser Berechnungsgrundlage beantragt hat oder woraus im Einzelnen sich ergeben soll, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit, diese Berechnungsgrundlage weiter aufzuklären, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen.
Ende der Entscheidung
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