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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1998
Aktenzeichen: VII B 65/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung nicht bestanden, da seine drei Aufsichtsarbeiten nur mit 4,5 bzw. 5 bewertet worden sind. Dagegen hat er sich erfolglos mit der Klage gewandt. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Rüge des Klägers, die Korrektur der Prüfer sei nicht ausreichend dokumentiert, sei ebenso unbegründet wie die Korrektur eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfer nicht erkennen lasse. Die vom Kläger begehrte höhere "Auspunktung" sei dem Bewertungsspielraum zuzurechnen. Soweit er in der zweiten Aufsichtsarbeit zu Lösungen gelangt sei, seien diese vielfach nur sehr kurz begründet; für eine bessere Benotung habe es einer durchgängigen gutachterlichen Stellungnahme des Klägers bedurft. Nach Auffassung der Korrektoren der dritten Aufsichtsarbeit seien die Fragestellungen vom Kläger nicht bzw. nur unzureichend bearbeitet, teilweise habe er den Sachverhalt nicht korrekt erfaßt. Dem Vorbringen, die Aufgabenstellung der dritten Klausur sei nicht klar, Teile der Musterlösung seien falsch und richtige Lösungen nicht berücksichtigt, habe das FG nicht nachgehen müssen, weil dies nach den eigenen Berechnungen des Klägers am Ergebnis der Prüfung nichts ändern würde. Das schlechte Gesamtergebnis in ... lasse keine Rückschlüsse auf eine Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe zu.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler geltend gemacht werden.

Das FG habe sich mit der Argumentation des Klägers gegen die Prüfungsentscheidung nicht auseinandergesetzt. Das Urteil enthalte nur abstrakte Zusammenfassungen, die eine subsumtive Schlußfolgerung darstellten. Das gesamte sachverhaltsorientierte Klägervorbringen bleibe "außen vor"; teilweise werde nur die Stellungnahme der Korrektoren zitiert. Die Schlußfolgerungen des Gerichts seien deshalb nicht nachvollziehbar. Überdies hätten sich die Korrektoren mit dem vom Kläger durch sachverständige Stellungnahmen untermauerten Vorwurf nicht auseinandergesetzt, die dritte (Bilanz-)Klausur weise erhebliche Fehler bzw. Unklarheiten im Sachverhalt, in der Fragestellung und in der Musterlösung auf. Daß andere Prüfungsteilnehmer diese Klausur bewältigt hätten, sei kein Gegenargument.

Ferner habe der Kläger die fehlende Transparenz der Korrektur gerügt; die ausgebrachten oder fehlenden Punkte seien der Lösung des Klägers nur schwer zuzuordnen, der Nachvollzug der Korrektur "in angemessener Zeit" nicht möglich. Denn Musterlösung und Klausurbearbeitung wichen naturgemäß voneinander ab. Erläuternde verbale Hinweise fehlten fast ganz. Auch zu diesem Vorwurf schweige das Urteil.

Zu Unrecht meine das FG, sich mit den Vorwürfen gegen die Bilanzklausur mangels Entscheidungserheblichkeit nicht auseinandersetzen zu müssen. Mit der hypothetischen Addition der vom Kläger zusätzlich errechneten Punkte für diese Klausur sei der Einwand gegen deren strukturelle Brauchbarkeit nicht vom Tisch. Diesbezüglich habe das FG ein Sachverständigengutachten einholen müssen, weil einem Gericht in der Regel längere Prüfungserfahrung fehle. In diesem Zusammenhang sei die hohe Zahl der zurückgetretenen Kandidaten sowie die geringe Bestehensquote zu berücksichtigen. Dieserwegen sei das FG ferner verpflichtet gewesen, die Angemessenheit der Prüfungsmaßstäbe zu überprüfen. Daß dahingehende Erwägungen vom Prüfungsausschuß angestellt worden seien, sei nicht vorgetragen. Die Beschwerde nimmt in diesem Zusammenhang auf das Urteil des FG Hamburg vom 22. August 1997 V 22/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 245) Bezug.

Grundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der Rechtssache zu, weil die Grenze zwischen dem Ermessensspielraum des Korrektors und dem Bereich der Rechtskontrolle nicht ausreichend geklärt sei. Der Begriff der "allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe" stecke die Grenze so diffus ab, daß praktikable Regeln unsichtbar blieben.

Ungeklärt sei ferner, ob die außerhalb der Originallösung vorgenommene Korrektur auf einem Korrekturbogen eine selbständige Korrektur darstelle. Wenn der Zweitkorrektor nur im Anschluß an den Erstkorrektor unterschiedliche Striche auf dem Korrekturbogen anbringe, müsse jedenfalls ersichtlich sein, daß er die Klausur vollständig durchgesehen habe. Daran fehle es im Streitfall. Eine nachträgliche pauschale Erklärung könne diesen Mangel nicht heilen.

Der Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Staatsministerium --Ministerium--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat eine Rechtssache, wenn im Revisionsverfahren voraussichtlich eine bestimmte Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden werden kann, deren richtige Beantwortung zweifelhaft ist, insbesondere etwa weil sie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wird. Zur von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört folglich, daß eine solche rechtsgrundsätzlich klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Frage formuliert wird.

Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, wenn sie vorträgt, es sei nicht ausreichend geklärt, wie "die Grenze zwischen dem Ermessensspielraum des Korrektors und dem Bereich der Rechtskontrolle" bei der gerichtlichen Überprüfung einer schriftlichen Prüfung zu ziehen ist. Die damit von der Beschwerde angesprochenen Maßstäbe der gerichtlichen Kontrolle einer Prüfungsentscheidung können jedenfalls in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich nicht geklärt werden, auch wenn in diesem Zusammenhang --trotz der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und auch des beschließenden Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ--, 1993, 681; vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 421.0 Prüfungswesen Nr. 320; vom 16. März 1994 6 C 5.93, Buchholz, a.a.O., Nr. 329; Beschluß vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97, NVwZ 1998, 738; Entscheidungen des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50, sowie vom 4. Mai 1995 VII B 193/94, BFH/NV 1995, 1021; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34)-- im einzelnen noch ungeklärte Grundsatzfragen bestehen mögen. Die Beschwerde hätte, um die Zulassung der Revision zu erstreiten, die Rechtsfragen präzise benennen müssen, die ihrer Ansicht nach weiterer grundsätzlicher Klärung bedürfen und sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG im Streitfall stellen, so daß ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

Die weitere angebliche Grundsatzfrage, ob eine Zweitkorrektur auf einem "Korrekturbogen" vorgenommen werden dürfe, ist für sich gesehen mangels entgegenstehender Rechtsvorschriften oder diesbezüglicher allgemein anerkannter Grundsätze des Prüfungsrechts eindeutig zu bejahen und erfordert daher nicht die Klärung in einem Revisionsverfahren.

Das Prüfungsrecht verlangt allerdings, daß die Bewertung einer Prüfungsleistung aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten vorgenommen wird, weil nur so die für die Bewertung verantwortlichen Personen in der Lage sind, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen (Entscheidung des BVerfG vom 16. Januar 1995 1 BvR 1505/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2626). Das gilt uneingeschränkt auch für die Zweitkorrektur einer Prüfungsarbeit. Aus der Tatsache, daß der Zweitkorrektor sich bei --von Verfassungs wegen nicht unstatthafter (Beschluß des BVerwG vom 10. Juni 1983 7 B 48.82, Buchholz, a.a.O., 421.0 Nr. 175, und Urteil des Senats vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91, BFH/NV 1992, 275)-- "offener Bewertung" der Aufsichtsarbeiten der Bewertung einer Arbeit durch den Erstkorrektor angeschlossen hat --ausgedrückt etwa durch bloßes "Abhaken" der Bewertungsschritte des Erstkorrektors oder ein allgemeines "Einverstanden"--, kann indes nicht gefolgert werden, er habe die Arbeit nicht selbständig begutachtet, wie der beschließende Senat in Übereinstimmung mit dem BVerwG bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 VII R 123/83, BFHE 140, 125, BStBl II 1984, 280; in BFH/NV 1992, 275, und vom 29. September 1992 VII R 76/90, BFH/NV 1994, 269).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in diesem Zusammenhang klärungsbedürftig wären, sind von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden. Woraus sich ergeben könnte, daß anhand der schriftlichen Bemerkungen des Zweitkorrektors "ersichtlich sein muß, daß dieser die erstellte Klausurlösung vollständig durchgesehen hat", ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die Anforderungen an die Begründung einer Prüferbewertung sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im wesentlichen bereits geklärt (siehe z.B. Urteil des BVerwG vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92, BVerwGE 91, 262; Urteil des Senats vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149), mit welcher sich die Beschwerdebegründung zumindest hätte auseinandersetzen müssen; weiterer Klärungsbedarf ist in der Beschwerdeschrift nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO ist nicht bezeichnet. Das Vorbringen der Beschwerde gestattet nicht den Schluß, das FG habe den Sachvortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. u.a. Beschluß des BVerfG vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 251, sowie Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419). Soll die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Vorbringen eines Beteiligten oder die Nichtberücksichtigung sonstigen Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten gerügt werden, so bedarf es folglich der Angabe besonderer Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmangel. Allein aus dem Umstand, daß sich die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils zu einzelnen Rügen eines Beteiligten nicht verhalten oder sogar insgesamt nicht erkennen lassen, in welcher Weise das Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt in tatsächlicher Hinsicht gewürdigt und unter die von ihm aufgestellten Rechtssätze subsumiert hat, daß also eine auf die Eigentümlichkeit des konkreten Streitfalls eingehende Urteilsbegründung --mehr oder weniger-- fehlt, gestattet nicht die Schlußfolgerung, das Gericht habe sich der ihm abverlangten Aufgabe entzogen, die Tatsachen festzustellen und rechtlich zu bewerten.

Anhaltspunkte dafür, daß das FG im Streitfall dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und dadurch gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen hat, sind in der Beschwerdeschrift nicht angegeben. Mit Recht hat das Ministerium darauf hingewiesen, daß das FG im Tatbestand seines Urteils das Vorbringen des Klägers umfassend dargestellt hat; das FG hat überdies ergänzend auf dessen Schriftsätze, insbesondere ausdrücklich auf die von ihm vorgelegte "Gegenüberstellung" der eigenen und der Musterlösung Bezug genommen, deren Prüfung die Beschwerde vermißt. Es hat dazu in den Entscheidungsgründen --die im übrigen unter Umständen bei Prüfungsentscheidungen aus einer billigenden Übernahme der Beurteilung der Prüfer und deren Erläuterungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren bestehen können-- ausgeführt, es handle sich um der gerichtlichen Überprüfung entzogene reine "Benotungsfragen". Ob das FG dabei von einer zutreffenden Auffassung über die bei der Überprüfung der angefochtenen Prüfungsentscheidung zu gewährende Kontrolldichte ausgegangen und ob es ferner den Einwänden des Klägers gegen die Aufgabenstellung in der Bilanzklausur und seinen Rügen gegen die Beurteilung einzelner Teile seiner Bearbeitung als unrichtig bzw. das Unterlassen einer Punktvergabe für solche Bearbeitungsschritte ausreichend und anhand zutreffender Prüfungsmaßstäbe nachgegangen ist, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Richtigkeit seines Urteils, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.

Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß mit dem Vortrag, das Urteil des FG gehe auf den konkreten Sachverhalt nicht ein und sei deshalb nicht nachvollziehbar, seine Gründe stellten keine ausreichende Grundlage dar, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung überhaupt prüfen zu können, ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen kann, nicht aufgezeigt wird. Die Beschwerdebegründung erhebt damit vielmehr Einwände, die nicht das der Urteilsfindung und -begründung vorausgehende, vom Revisionsgericht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu überprüfende Verfahren des FG, sondern dessen Urteil selbst betreffen. Daß dieses unzureichend begründet sei, hätte der Kläger allenfalls mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend machen können; für eine diesbezügliche Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fehlt es deshalb am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; vom 2. September 1987 II B 103/87, BFHE 150, 445, BStBl II 1987, 785). § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet die Revision, wenn ein Urteil "nicht mit Gründen versehen" ist; das ist nicht nur der Fall, wenn Entscheidungsgründe überhaupt fehlen oder wenn ein selbständiger Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (u.a. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325), sondern auch dann, wenn --was die Beschwerde der Sache nach geltend macht-- die Begründung inhaltslos oder unverständlich ist und nicht erkennen läßt, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen seine Entscheidung also beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885, sowie BFH-Beschluß vom 12. Juli 1994 VII R 2/94, BFH/NV 1995, 230). Grenzen der revisionsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidungsbegründung eines finanzgerichtlichen Urteils, gegen das nicht aus anderen, in § 115 Abs. 2 FGO abschließend benannten Gründen oder nach § 116 Abs. 1 FGO die Revision eröffnet ist, ergeben sich freilich daraus, daß nach ständiger Rechtsprechung Oberflächlichkeit, Lücken oder sonstige Unvollkommenheiten in der Darstellung der Entscheidungsgründe (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646) mit einer nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO erfolgversprechenden Revision ebensowenig wie mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden können.

3. Sofern der Beschwerdebegründung schließlich entnommen werden soll, daß der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen will, fehlt es ebenfalls an der ausreichenden Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich anzugeben, wann die betreffende Aufklärungsmaßnahme von dem Beschwerdeführer beantragt worden ist oder weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar war, einen Beweisantrag zu stellen, und weshalb sich die Notwendigkeit der Beweisaufnahme dem FG, obwohl sie der Beteiligte selbst nicht beantragt hat, aufdrängen mußte. Das ist in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Für eine schlüssige Rüge, das FG habe ein Sachverständigengutachten einholen müssen, fehlen darüber hinaus ausreichende Darlegungen, weshalb das FG sich die zur Beurteilung der Prüfungseignung einer steuerrechtlichen Klausur erforderliche Sachkunde nicht selbst zutrauen durfte; der pauschale Hinweis, "dem Gericht ermangele es (in der Regel) an längerer Prüfungserfahrung", reichte dafür nicht aus.

4. Das Vorbringen der Beschwerde, wegen der geringen Bestehensquote in ... habe das FG die Angemessenheit der Prüfungsmaßstäbe prüfen müssen, läßt nicht einmal einen Bezug zu einem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung einer Revision erkennen. Es richtet sich ausschließlich gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Welche Schlußfolgerungen aus den angeblichen besonderen Schwierigkeiten der dritten Klausuraufgabe in Verbindung mit der geringen Bestehensquote in der Prüfung gezogen werden könnten (vgl. Urteil des BVerwG vom 9. August 1996 6 C 3.95, NVwZ-Rechtsprechungsreport 1998, 176; Urteil des Senats vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417), ist jedenfalls in erster Linie eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die dem Gericht obliegt und die für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, auf den sich die Beschwerde offenbar berufen will, im Streitfall keinen Anlaß bot.



Ende der Entscheidung

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