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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.04.2002
Aktenzeichen: VII B 66/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 34 | |
AO 1977 § 88 Abs. 1 Satz 2 | |
AO 1977 § 97 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Jahre 1997 durch schriftlichen Gesellschaftsvertrag der T GmbH & Co. KG und der E GmbH gegründet wurde. Die von der GbR im April 1999 abgegebene Gewinnfeststellungserklärung bezeichnete Dr. Q als Empfangsbevollmächtigten und die Gewerbesteuererklärung Dr. Q und T als Geschäftsführer.
Mit an Dr. Q gerichtetem Schreiben vom 3. Mai 1999 bat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) um Vorlage des Gesellschaftsvertrages. Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Q teilte dem FA mehrfach mit, sofern das FA bestimmte Auskünfte wünsche, würden diese erteilt, Unterlagen bzw. der Gesellschaftsvertrag würden ohne konkrete steuerliche Relevanz nicht zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 24. August 1999 verlangte das FA von Dr. Q unter Fristsetzung und Androhung von Zwangsgeld erneut die Vorlage des Gesellschaftsvertrages. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Die nach erfolglosem Einspruch namens der GbR erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab, weil die Aufforderung zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages der GbR nicht an diese, sondern an den nach Auffassung des FG gemäß § 34 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Handlung für die GbR verpflichteten Geschäftsführer Dr. Q gerichtet gewesen sei. Für die Klage der GbR, die nicht betroffen sei, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Das FG merkt weiter an, dass die Klage, hätte sie Dr. Q erhoben, unbegründet gewesen wäre. Das FA könne im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 von dem Geschäftsführer einer GbR die Vorlage des schriftlichen Gesellschaftsvertrages auch außerhalb einer Außenprüfung nach § 97 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 verlangen, weil aus diesem wesentliche Erkenntnisse u.a. zur Frage der Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust, zur Geschäftsführung sowie zur Vertretungsberechtigung zu gewinnen seien. Ermessensfehlgebrauch läge nicht vor, denn das Vorlageverlangen wäre notwendig, verhältnismäßig, erfüllbar und dem Geschäftsführer zumutbar gewesen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Mit der Behauptung der Rechtsgrundsätzlichkeit der Rechtsfrage, wer bei einer GbR auf welche Art und Weise gegenüber den Finanzbehörden berechtigt und verpflichtet werden könne und ob und ggf. welche steuerlichen Pflichten einer GbR den Empfangsbevollmächtigten, den bzw. die Gesellschafter oder den bzw. die Geschäftsführer treffen, hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetzes (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) in Anbetracht der insoweit gegenüber der FGO a.F. unveränderten Vorschrift des § 115 Abs. 2 Nr. 1 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass der Kläger eine konkrete Rechtsfrage formuliert und auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisionsverfahren sowie auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Ferner sind zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Angaben dazu notwendig, inwiefern die richtige Antwort auf die im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2000 VII B 192/00, BFH/NV 2001, 818, und vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175).
Die Beschwerde der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung schon deshalb nicht, weil die allgemein gehaltene Formulierung einer Reihe angeblich klärungsbedürftiger Rechtsfragen deutlich macht, dass nicht eine konkrete Rechtsfrage geklärt werden soll, sondern vielmehr angestrebt wird, der Senat möge nach Art eines Rechtsgutachtens dazu Stellung nehmen, auf welchem Wege und durch welche Person eine GbR verpflichtet werden kann, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) ihre Partei- und Rechtsfähigkeit zwischenzeitlich anerkannt hat ohne dass sich die Beschwerdeschrift selbst mit den hierzu vertretenen Rechtsauffassungen sowie mit der Frage ihrer Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in dem nachfolgenden Revisionsverfahren auseinandergesetzt hat. Da es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären, muss die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1994 VII B 127/93, BFH/NV 1994, 873). Auch das ist nicht der Fall, weil das FG von seinem Standpunkt aus zu entscheiden hatte, ob die Klage für die GbR oder für den nach Auffassung des Gerichts vertretungsberechtigten und handlungsverpflichteten Dr. Q, der persönlich zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages für die GbR aufgefordert worden war, eingereicht worden ist und ob für die --nach den Feststellungen des FG von der GbR erhobene-- Klage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, der zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages aufgeforderte Dr. Q sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der GbR und könne deshalb nicht zu Handlungen für die Gesellschaft verpflichtet sein, rügt sie Fehler bei der Feststellung von Tatsachen bzw. bei deren Würdigung. Solche Fehler könnten allenfalls über eine --hier nicht erhobene-- Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht aber nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546).
Nichts anderes gilt für die darüber hinaus für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen, ob und inwieweit das FA von einem Steuerpflichtigen Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen könne, obwohl es auf Nachfragen des Steuerpflichtigen keine konkreten Fragen zu einem bestimmten Steuertatbestand benenne, bzw. wann noch ein sachlich geeignetes, erforderliches und verhältnismäßiges Auskunftsverlangen des FA und wann unverhältnismäßige Ermittlungen ins Blaue hinein vorliegen. Allgemeine Rechtsfragen, die maßgeblich von der tatsächlichen Besonderheit des konkreten Sachverhaltes abhängen, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2000 VII B 299/99, BFH/NV 2000, 1261).
Ende der Entscheidung
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