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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: VII B 67/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet gewesen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Nach Ansicht des FG ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufrechtzuerhalten gewesen, da sich die Sachlage seit dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids nicht geändert habe. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen, eine zweifelsfreie nachhaltige Verbesserung der Vermögenslage des Klägers sei nicht erkennbar und es sei bei Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers keine Möglichkeit für diesen ersichtlich, die bestehende Schuldenlast von mindestens ... € innerhalb eines überschaubaren Zeitraums abzubauen. Selbst bei Gewährung eines großzügigen Tilgungszeitraums von zehn Jahren müsste der Kläger für den Abbau seiner Schulden einen monatlichen Betrag von ca. ... € aufbringen; über ungebundene Mittel in dieser Höhe verfüge der Kläger jedoch nicht.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er allein auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift der vom Kläger geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere, nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfasst zunächst die Fälle der sog. Divergenzrevision und erfordert darüber hinaus auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu ist der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. Ausreichend ist insoweit auch das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des FG beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479, m.w.N.). Auch zur Darlegung dieser Voraussetzungen ist es aber mindestens erforderlich, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch angewandt oder ausgelegt hat, bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Sie erschöpft sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO und stellt im Übrigen unter Angabe von Einzelheiten der Einnahmen und Ausgaben des Klägers dar, dass dieser entgegen der Auffassung des FG in der Lage sei, die vom FG berechneten monatlichen Tilgungsraten zu erzielen, und dass das FG seine (des Klägers) Einnahmen-/Ausgabensituation somit unzutreffend gewürdigt habe. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist aber nicht schon erfüllt, wenn gegen die rechtliche und/oder tatsächliche Würdigung durch das FG Einwände erhoben werden können (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
Ende der Entscheidung
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