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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: VII B 67/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 321a |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit seinem als "außerordentliche Beschwerde" gekennzeichneten Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 29. Januar 2004, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat.
Beschlüsse des FG im PKH-Verfahren können nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nach dem In-Kraft-Treten des § 321a der Zivilprozessordnung, der über § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, nicht mehr statthaft (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2002 VII B 157/02, BFH/NV 2003, 633). Der Rechtsbehelf war daher --wie es dem hilfsweisen Begehren des Antragstellers entspricht-- als Gegenvorstellung zu behandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).
Ende der Entscheidung
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