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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: VII B 68/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2000 VII B 68/00 (NV) erhobene Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen worden ist, ist ein Rechtsbehelf nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung nicht gegeben; er ist rechtskräftig. Eine Abänderung dieses Beschlusses käme daher nur in Betracht, wenn dies erforderlich wäre, um eine Verletzung der Grundrechte des Klägers zu beseitigen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322). Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch anderweit ergibt sich indes ein nachvollziehbarer Anhaltspunkt dafür, dass durch die vorgenannte Entscheidung des Senats dessen Grundrechte verletzt worden sind. Insbesondere ist es einem Verfahrensbeteiligten nicht, erst recht nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unzumutbar, sich eines fachkundigen Vertreters bei der Verfolgung seiner Rechte vor dem Bundesfinanzhof zu bedienen, wie dies Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verlangt.
Ende der Entscheidung
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