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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2009
Aktenzeichen: VII B 68/08
Rechtsgebiete: VO Nr. 3665/87


Vorschriften:

VO Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 2
VO Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 4
VO Nr. 3665/87 Art. 47 Abs. 5
VO Nr. 3665/87 Art. 48 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im April 1996 unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung 16 lebende Rinder in den Libanon aus, von denen vier erst bei der Ausfuhrabfertigung mit Ohrenmarkennummern versehen wurden, da die ursprünglich vorhandenen angeblich verloren gegangen waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) versagte mit dem Erstattungsbescheid die Gewährung von Ausfuhrerstattung für diese vier Tiere mit der Begründung, dass insoweit kein Ursprungsnachweis erbracht worden sei.

Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin am 24. Juni 1996 eine eidesstattliche Versicherung eines Landwirts über die Herkunft der Tiere aus seinem Bestand und über den Verlust der ursprünglichen Ohrenmarken sowie einen Auszug aus dessen Bestandsverzeichnis vor, in dem die bei der Ausfuhrabfertigung vergebenen Ohrenmarkennummern allerdings nicht aufgeführt waren. Auf spätere Schreiben des HZA vom 3. April bzw. 13. Mai 1998, in denen die Ursprungsnachweise als nicht ausreichend bezeichnet wurden, übersandte die Klägerin am 17. August 1998 eine von einem Tierarzt gestempelte Kopie des Bestandsverzeichnisses, in dem die Nachkennzeichnungen vermerkt waren. Das HZA wies den Einspruch gleichwohl mit der Begründung zurück, dass die Tiere nicht gemäß den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung nachgekennzeichnet worden seien.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der vier Rinder nicht erbracht habe, da diese im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung keine Ohrenmarken gehabt hätten und deshalb die nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 1 351/1) vorgeschriebene Überprüfung des Ursprungs zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Der im Einspruchsverfahren am 24. Juni 1996 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei nicht zu entnehmen, auf welchen Feststellungen sie beruhe, und sie werde nicht durch das mit ihr vorgelegte Bestandsverzeichnis bestätigt, da die nachträglich vergebenen Ohrenmarkennummern dort nicht vermerkt seien und deshalb ein Rückschluss von den Tieren auf den Bestand nicht möglich sei. Weitere Ursprungsnachweise habe die Klägerin erst nach Ablauf der 12- bzw. 18-monatigen Vorlagefristen gemäß Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 beigebracht.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Mit der seitens der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass bereits mit der eidesstattlichen Versicherung des Landwirts "in der Gesamtschau mit dem vorgelegten Bestandsverzeichnis und den sonstigen Unterlagen" der Ursprungsnachweis als erbracht anzusehen sei, wird keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, geschweige denn substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingegangen, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt. Ob der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Ausfuhrerzeugnisse erbracht wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

2. Der als Verfahrensmangel sinngemäß gerügte Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten liegt nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerde, das FG habe verkannt, dass das HZA der Klägerin mit seinen Schreiben vom 3. April und 13. Mai 1998 sowie vom 29. März 1999 jeweils eine Fristverlängerung für die Vorlage des Bestandsverzeichnisses eingeräumt habe, trifft nicht zu.

Das FG ist unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2006 C-27/05 (Slg. 2006, I-3681, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2006, 235) davon ausgegangen, dass die Ursprungsnachweise innerhalb der Fristen gemäß Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 vorzulegen sind. Nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 kann zwar die zuständige Behörde dem Ausführer Fristverlängerung für die Beschaffung der Unterlagen für die Zahlung der Erstattung einräumen, falls dieser alles in seiner Macht Stehende für die fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat. Dass das HZA im Streitfall eine solche Fristverlängerung gewährt hat, ist jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. In den genannten Schreiben des HZA finden sich lediglich Aufforderungen, sich zu den Schreiben binnen bestimmter Frist zu äußern, nicht jedoch eine Entscheidung gemäß Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87, die das HZA im Übrigen seinerzeit (weit nach Ablauf der Vorlagefristen) gar nicht hätte treffen können, weil --abgesehen davon, dass keine Hinderungsgründe für die Vorlage der Ursprungsnachweise erkennbar waren-- die Klägerin keinen Fristverlängerungsantrag noch vor Fristablauf (Art. 47 Abs. 5 VO Nr. 3665/87) gestellt hatte. Das älteste Schreiben der Klägerin aus dem Einspruchsverfahren, das als Fristverlängerungsantrag gemäß Art. 47 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 hätte angesehen werden können, stammt vom 20. März 1998; zu diesem Zeitpunkt waren die Vorlagefristen bereits seit langem abgelaufen.

Anders als die Beschwerde meint, kommt es auch nicht darauf an, dass sich das HZA im Verwaltungsverfahren nicht auf den Fristablauf berufen hat. Das FG hat das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.



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