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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: VII B 69/08
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
AO § 193 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) hat im Februar 2005 bei dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Marktordnungsprüfung betreffend die Einhaltung der Milchgarantiemengenregelung, insbesondere die Prüfung von Pacht und/oder Leasingverträgen, angeordnet, und zwar für die Milchwirtschaftsjahre 1998/1999 bis 2001/2002. Der Kläger, der angibt, die Milcherzeugung zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1999/ 2000 aufgegeben zu haben, beanstandet diese Anordnung. Seine dagegen erhobene Klage ist jedoch ohne Erfolg geblieben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt.
1.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Urteil des FG weiche von --in der Beschwerdebegründung näher bezeichneten-- Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ist eine solche Abweichung, welche die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfüllen könnte, schon nicht in einer den Ansprüchen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Denn es ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar, inwiefern die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung angeführten Rechtssätze miteinander unvereinbar sein sollen, insbesondere inwiefern vom BFH zu § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung aufgestellte Grundsätze --wie die Beschwerde ohne weiteres unterstellt-- auf die Anordnung einer Marktordnungsprüfung nach § 33 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen übertragbar sein sollen.
2.
Die Beschwerde misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) offenbar im Hinblick auf die Frage zu, ob es ermessensfehlerhaft ist, eine Marktordnungsprüfung deshalb anzuordnen, weil der betreffende Marktteilnehmer zugleich als Steuerberater tätig ist.
Ob dies eine grundsätzlich klärungsfähige Rechtsfrage ist und ob die Erörterung dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit liegt, mag dahinstehen. Denn sie würde sich jedenfalls in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das FG hat bei verständiger Würdigung seines Urteils die angefochtene Prüfungsanordnung nicht deshalb für ermessensfehlerfrei gehalten, weil der Kläger neben der angeblichen Milcherzeugung den Beruf eines Steuerberaters ausgeübt hat, sondern weil er neben der Milcherzeugung, die er betrieben haben will, berufstätig war. Dass dies ein sachgemäßer Gesichtspunkt ist, der eine Marktordnungsprüfung mit der Fragestellung erforderlich machen kann, ob der Betreffende nicht in Wahrheit ausschließlich seinen Beruf ausgeübt und keine Milcherzeugung in einer ihn als Milcherzeuger qualifizierenden Weise betrieben hat, liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
3.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, das FG habe verkannt, dass die Dauer der Milchproduktion durch den Kläger nicht Streitgegenstand war, fehlt es schon an einer Darlegung, inwiefern das FG, wenn es dem angeblichen Sachvortrag des Klägers gefolgt wäre, zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Im Übrigen zielt das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern deutet allenfalls darauf hin, dass der Kläger die materiell-rechtliche Würdigung des FG für unzutreffend hält.
Das Gleiche gilt für die Rüge des Klägers, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit der Marktordnungsprüfung rechtzeitig begonnen worden sei, sodass Verjährung nicht vorliege.
Der angebliche Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt, ganz abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das FG diesen Anspruch dadurch verletzt haben soll, dass es sich erfolglos um die Beiziehung von Akten bemüht hat.
Ende der Entscheidung
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