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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2002
Aktenzeichen: VII B 7/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat mit Gerichtsbescheid die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit persönlich verfasstem Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) und bringt Einwendungen gegen den Gerichtsbescheid des FG vor. Auf die Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, der Kläger möge sich darüber erklären, ob er damit ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des FG zum BFH habe einlegen wollen, hat sich der Kläger sinngemäß dahin gehend geäußert, der BFH solle die Sache in die Hand nehmen, Einsicht in den Schriftverkehr nehmen und endlich einmal die Interessen des Bürgers vertreten.

Die als Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid des FG anzusehende Eingabe des Klägers ist unzulässig.

1. Gegen einen Gerichtsbescheid des FG kann gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung mündliche Verhandlung beim FG beantragt werden. Es kann auch Revision eingelegt werden, wenn das FG die Revision zugelassen hat. Das FG hat die Revision nicht zugelassen; das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel wäre somit als Revision nicht statthaft. Der Senat wertet das Rechtsmittel aus Kostengründen zugunsten des Klägers daher als Nichtzulassungsbeschwerde. Ob allerdings nach der Neufassung des § 90a Abs. 2 FGO gegen einen Gerichtsbescheid eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt noch statthaft ist, wird im Schrifttum nahezu einhellig verneint (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 90a Rz. 16; Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 90a FGO Rz. 11; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 90a FGO Rz. 15; Schoenfeld, Neufassung des § 90a Abs. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid?, Deutsche Steuer-Zeitung 2002, 142; zweifelnd von Wedel in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 90a Rz. 20 f.). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, da das Rechtsmittel des Klägers jedenfalls wegen Nichteinhaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH unzulässig ist (2.).

2. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, wahlweise durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch eine der bezeichneten Personen oder Gesellschaften, so ist die betreffende Rechtshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

Ende der Entscheidung

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