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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: VII B 7/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Vollstreckungsschutzantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt. In der Entscheidung hat das FG eine Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses --allerdings unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO-- hingewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), dass in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, m.w.N.), hat die Antragstellerin auf das Urteil (richtig: Beschluss) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBVU 1/02 (BVerfGE 107, 395) Bezug genommen und die Ansicht vertreten, dass es keine nachvollziehbaren Gründe gäbe, § 115 Abs. 1 FGO nicht auf Beschlüsse nach § 128 Abs. 3 FGO anzuwenden. Bei Gehörsverstößen müsse die richterliche Kontrolle der beanstandeten Entscheidung stets gewährleistet sein. Da die Rechtsmittelbelehrung unklar sei, sei im Streitfall davon auszugehen, dass eine solche überhaupt nicht erfolgt sei.
II. Da das FG die Beschwerde nicht zugelassen hat und ihre Zulassung durch den beschließenden Senat nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 107, 395 nicht entnehmen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des FG, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, im Falle einer behaupteten Gehörsverletzung stets zuzulassen sei. Die Entscheidung des BVerfG betraf insbesondere festgestellte Defizite von außerordentlichen Rechtsbehelfen zur Gewährleistung des Gehörsanspruchs. Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) die FGO ergänzt und in § 133a FGO den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge eingeführt. Wie das BVerfG in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems einen weiten Spielraum. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass er im Falle einer vermeintlichen Gehörsverletzung gegen die in § 128 Abs. 3 FGO genannten Beschlüsse eine zulassungsfreie Beschwerde an den BFH nicht vorgesehen hat.
Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Januar 2008 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 FGO begründet. Eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO kommt daher nicht in Betracht.
2. Auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.), zumal das FG im Ergebnis zutreffend auf die Unstatthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen und lediglich versehentlich eine falsche Vorschrift zitiert hat. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin erst durch die Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Beschwerde veranlasst worden ist.
Ende der Entscheidung
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