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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.05.2009
Aktenzeichen: VII B 7/09
Rechtsgebiete: AO, FGO, GG


Vorschriften:

AO § 35
AO § 69
FGO § 56 Abs. 2 S. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 119 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgrund seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuern und steuerlicher Nebenleistungen nach § 35 i.V.m. § 69 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung am 31. Mai 2008 zugestellt. Die Klage ging erst am 2. Juli 2008 und damit verspätet beim Finanzgericht (FG) ein. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), den er im Wesentlichen mit einem Büroversehen einer Angestellten begründete.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Es urteilte, dass die Einspruchsentscheidung wirksam zugestellt worden sei; das FA habe zu Recht davon ausgehen können, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidung an den Bevollmächtigten auch im mutmaßlichen Interesse des Klägers gelegen habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne deshalb nicht gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keinen in sich geschlossenen Sachverhalt dargelegt habe, der für sich genommen die Wiedereinsetzung trage. Er habe sich lediglich darauf berufen, dass einer zuverlässigen Angestellten ein Fehler bei der Fristberechnung unterlaufen sei. Weder die Büroorganisation noch die Überwachung der Fristenberechnung seien näher dargelegt worden. Aus dem Vorbringen könne entnommen werden, dass dem Prozessbevollmächtigten der sogenannte "Fristenzettel" vorgelegt worden sei. Dadurch habe er die Akte anfordern und die Frist selbst kontrollieren können, was er jedoch unterlassen habe. Auf das Unterbleiben der Vorlage von zwei Fristenzettel habe er sich erst nach Ablauf der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Frist berufen, so dass dieses verspätete Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden könne.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Verletzung des Gehörsanspruchs. Seiner Ansicht nach habe das FG das Vorbringen des Prozessvertreters hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ermessensfehlerfrei gewürdigt. Auch habe es die an einen Prozessvertreter zu stellenden Anforderungen überspannt. Im Streitfall sei die Fristversäumung durch eine fehlerhafte Fristnotierung einer ansonsten zuverlässigen und langjährigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, nicht jedoch durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe verursacht worden. Da die Vorfristnotierungen dem Prozessvertreter nicht vorgelegt worden seien, habe dieser den Fristablauf auch nicht kontrollieren können. Das diesbezügliche Vorbringen habe das FG nicht als verspätet zurückweisen dürfen, da es lediglich eine Ergänzung des bisherigen Vortrags darstelle. Darüber hinaus sei die Revision auch deshalb zuzulassen, weil das FG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids überhaupt nicht entschieden habe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger hat die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig gerügt. Dazu ist bezogen auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte substantiiert darzulegen, wozu sich der Kläger nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Darüber hinaus ist anzugeben, dass bei Berücksichtigung des vom Gericht nicht zur Kenntnis genommenen Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. September 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 75, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, zu welchen Punkten sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren nicht hat äußern können. Im Kern seines Vorbringens wendet sich der Kläger gegen die vermeintlich rechtsfehlerhafte Würdigung seines Vorbringens durch das FG und die seiner Ansicht nach nicht praxisorientierte Anwendung von § 56 FGO. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht schlüssig belegt.

Dies trifft auch auf den Vortrag zu, das FG habe außer Acht gelassen, dass in den Schriftsätzen vom 11. September 2008 und vom 7. November 2008 der bisherige Vortrag im Hinblick auf die unterbliebene Vorlage der beiden Fristenzettel lediglich ergänzt worden sei. Das FG hat hierzu ausgeführt, dass dieses Vorbringen keine ergänzende Erläuterung des bisherigen Vortrags darstelle, sondern dass damit eine erhebliche Lücke in der Darstellung des Prozessbevollmächtigten geschlossen werden sollte. Daraus ergibt sich, dass das FG den gesamten Vortrag vollständig zur Kenntnis genommen und auch rechtlich gewürdigt hat. Der Würdigung des FG, dass es sich nicht um einen bloß ergänzenden Vortrag handelt, setzt der Kläger seine eigene --anhand von Rechtsprechung und Literatur nicht näher belegte-- Rechtsauffassung entgegen. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.

Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass sich das Gericht nicht mit dem angefochtenen Haftungsbescheid befasst hat, vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Das FG konnte auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids deshalb verzichten, weil es die Klage aufgrund deren Verfristung als unzulässig abgewiesen hat.

Ende der Entscheidung

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