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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: VII B 70/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste am 8. Februar 1998 aus Thailand kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde festgestellt, dass sich im Gepäck des Klägers verschiedene Schmuckstücke und Rechnungen hierfür in Thailändischen Baht befanden. Bei einer später beim Kläger durchgeführten Hausdurchsuchung wurden weitere Rechnungen, Verzollungsbelege sowie Geschäftskorrespondenz gefunden, die Einfuhren von Goldschmuck aus Thailand in den Jahren 1995 bis 1997 betrafen.

Mit Steuerbescheid vom 1. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) fest.

Das Finanzgericht (FG) änderte den angefochtenen Bescheid und reduzierte die Abgaben, weil es für zwei der Einfuhren es nicht als erwiesen ansah, dass diese Einfuhren vom Kläger selbst durchgeführt worden waren. Im Übrigen urteilte das FG, dass das HZA den Kläger zu Recht für Einfuhrabgaben in Anspruch genommen habe. Die beim Kläger aufgefundenen Rechnungen belegten den Erwerb der einzelnen in den Rechnungen aufgeführten Schmuckstücke durch den Kläger. Sie seien ähnlich aufgemacht wie die Rechnungen, die der Kläger bei seiner Einreise am 8. Februar 1998 bei sich geführt habe. Soweit Verzollungsbelege vorgefunden worden seien, beträfen diese ebenfalls Einfuhren mit Rechnungen, die in ihrer Aufmachung den Rechnungen entsprächen, die der Nacherhebung zugrunde gelegt worden seien. Aus den Eintragungen im Reisepass des Klägers ergebe sich, dass die Rechnungen jeweils zu Zeitpunkten ausgestellt worden seien, zu denen der Kläger sich in Thailand aufgehalten habe; in der Regel seien die Rechnungen kurz vor Abflug des Klägers erstellt worden.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, dass das Urteil des FG auf fehlerhaften Subsumtionen und Vermutungen beruhe. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er selbst die in den vorgefundenen Rechnungen aufgeführten Schmuckstücke eingeführt habe. Es stelle sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Gericht verpflichtet sei, die vorhandenen und verfügbaren Beweismittel zu nutzen, bzw. in welchem Umfang es dem FG gestattet sei, Schlussfolgerungen an die Stelle von Nachweisen zu setzen. Das FG habe verfahrensfehlerhaft die Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) unberücksichtigt gelassen, indem es seine Entscheidung getroffen habe, ohne dass ihm die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft oder das AG übermittelt worden sei. Außerdem habe das FG seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es trotz eines entsprechenden Hinweises bei der Termingestaltung keine Rücksicht darauf genommen habe, dass der Kläger sich zum Terminzeitpunkt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Dadurch sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und zu weiterer Aufklärung beizutragen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einen Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Der Kläger macht mit seinen Ausführungen in erster Linie eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend, wenn er vorträgt, das Urteil des FG beruhe auf fehlerhaften Subsumtionen und Vermutungen. Insofern rügt er materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger rügt, das FG habe verfahrensfehlerhaft die Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor dem AG unberücksichtigt gelassen, indem es seine Entscheidung getroffen habe, ohne dass ihm die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft oder das AG übermittelt worden sei, macht der Kläger einen Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) geltend.

Wird --wie hier-- als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt und geltend gemacht, das FG hätte auch ohne Vorliegen eines Beweisantrags aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt näher aufklären müssen, verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. substantiierte Ausführungen darüber, welche ermittlungsbedürftigen Tatsachen durch welche Beweismittel näher hätten aufgeklärt werden sollen, was voraussichtlich Ergebnis der unterlassenen Aufklärungsmaßnahmen gewesen wäre und dass dieses Ergebnis geeignet gewesen wäre, angesichts des materiell-rechtlichen Standpunktes des Gerichts zu einer anderen Entscheidung zu führen. Außerdem ist die Darlegung erforderlich, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37; vom 17. Juni 1994 III B 95/93, BFH/NV 1994, 890; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973; vom 30. Januar 2004 VII B 125/03, juris, jeweils m.w.N.). An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde macht lediglich geltend, dass die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien.

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass der Kläger persönlich an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können, fehlt es an Darlegungen dazu, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und dass die unterbliebene Terminänderung gerügt worden ist. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte des Klägers auf der Anwesenheit des Klägers zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung bestanden und einen entsprechenden Vertagungsantrag gestellt hat. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte rügelos zur Sache verhandelt und nach Ausführungen zur Sach- und Rechtslage den Klageantrag gestellt.



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