Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: VII B 70/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 113 Abs. 1 | |
FGO § 107 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 24. Februar 2006 den Antrag auf Aussetzung beziehungsweise Aufhebung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, hilfsweise auf Gewährung von Pfändungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da insbesondere die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht vorliegen." Demgegenüber ist im Tenor formuliert: "Die Beschwerde wird zugelassen."
Mit Beschluss vom 1. März 2006 hat das FG den Tenor seines Beschlusses berichtigt: "Die Beschwerde wird nicht zugelassen." Es hat den Berichtigungsbeschluss auf das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt. Weiter heißt es, gegen diesen Beschluss sei ein Rechtsmittel nicht gegeben, weil die dem Berichtigungsbeschluss zugrunde liegende Entscheidung unanfechtbar sei.
Mit der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des FG macht der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) geltend, die Beschwerde sei gegeben, weil die zugrunde liegende Entscheidung nach dem eindeutigen Tenor mit der Beschwerde anfechtbar sei; im Übrigen handele es sich bei der Zulassung der Beschwerde im Tenor der Entscheidung nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit des FG, vielmehr sei offensichtlich ein Textbaustein zur Zulassung der Beschwerde in den Beschluss aufgenommen worden, obwohl dieser wegen des Tenors habe gelöscht werden müssen. Bei einer Unstimmigkeit zwischen Tenor und Begründung sei letztlich der Tenor maßgeblich.
Der Antragsteller beantragt, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § 107 FGO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, also keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts. Die Berichtigung nach § 107 FGO kann nur dazu führen, dass Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils bzw. Beschlusses hergestellt wird. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschriften. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist. Schließlich kann die Berichtigung sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteils- bzw. Beschlussgründe betreffen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 1997 V B 6/97, BFH/NV 1998, 46, m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Tenor und Entscheidungsgründe des zugrunde liegenden Beschlusses stehen offensichtlich im Widerspruch zueinander. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ergibt sich jedoch, dass die Nichtzulassung der Beschwerde das vom FG wirklich Gewollte war.
Die Beschlussformel ist auch berichtigungsfähig, selbst dann, wenn sich --wie im Streitfall-- infolge der Korrektur der Tenor in einen gegenteiligen Ausspruch verkehrt. Dass bei Widersprüchen und Abweichungen zwischen Tenor und Gründen grundsätzlich der Tenor ausschlaggebend ist, ändert daran nichts. Ein Widerspruch oder eine Abweichung liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn der Tenor im Einklang mit den tatbestandlichen Vorgaben des § 107 FGO entsprechend berichtigt worden ist (BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 I R 48/96, BFH/NV 1997, 893, m.w.N.). So liegt der Streitfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO. Anders als für das zur jeweiligen Instanz gehörende Berichtigungsverfahren selbst besteht für das Beschwerdeverfahren keine Kostenfreiheit (Beschluss vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.