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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: VII B 71/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestrittenen Darstellung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) stellten Polizeibeamte im Rahmen einer Observation am 26. Oktober 1998 fest, dass der Kläger von zwei polnischen Staatsbürgern insgesamt ... Stück (... Stangen) unversteuerte und unverzollte Zigaretten übernahm und in eine Garage einlagerte. Die Zigaretten waren zuvor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Das HZA nahm den Kläger mit dem angefochtenen Steuerbescheid gesamtschuldnerisch mit den beiden polnischen Staatsbürgern für Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch. Der vom Kläger nicht begründete Einspruch hatte ebenso wie die Klage keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kläger sei Steuerschuldner hinsichtlich der durch vorschriftswidriges Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstandenen Zoll- und Verbrauchsteuerschulden geworden, weil er die Zigaretten erworben oder sonst in Besitz gehabt habe, obwohl er im Zeitpunkt des Erhalts der Zigaretten wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren (Art. 202 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 --Zollkodex (ZK)-- des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1 i.V.m. § 21 des Tabaksteuergesetzes, § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes). Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger Zigaretten übernommen habe, indem er deren Einlagerung in die Garage duldete, zu der er die Schlüssel gehabt habe. Auch in subjektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 1 und 3 letzter Anstrich ZK erfüllt, wobei das FG insbesondere davon ausging, dass der Kläger auf Grund seiner vorherigen Erfahrungen mit dem illegalen Zigarettenhandel (gegen ihn waren mehrere Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei eröffnet worden) genau wusste, dass es sich in diesem Fall um unversteuerte Zigaretten handelte.

II. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil wendet, ist unzulässig. Die Verfahrensmängel, die der Kläger rügt, sind nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Umstand, dass das FG den Abschluss des in dieser Angelegenheit wohl ebenfalls anhängigen strafrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet hat, begründet keinen Verfahrensfehler. Der Ausgang eines angeblich anhängigen Strafverfahrens ist nicht vorgreiflich für ein wegen des gleichen Vorgangs anhängiges finanzgerichtliches Verfahren.

Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG aus den Aussagen der beiden als Zeugen vernommenen Polizisten falsche Schlussfolgerungen gezogen habe oder dass die Aussagen die getroffene Entscheidung nicht rechtfertigten, wird damit ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet. Die darin enthaltene Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung wäre allenfalls geeignet, einen materiell-rechtlichen Mangel zu begründen. Das Gleiche gilt, soweit aus dem Vortrag des Klägers der Vorwurf zu entnehmen ist, dass die getroffenen Feststellungen des FG dessen Entscheidung nicht tragen.



Ende der Entscheidung

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