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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: VII B 73/05
Rechtsgebiete: FGO, VwGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
VwGO § 86 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid vom 21. Dezember 2000 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Der Widerruf sei auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufrechtzuerhalten gewesen, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei und deshalb nach wie vor die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls bestehe.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf alle Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.
Für die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Fortbildung des Rechts lässt sich der Beschwerdebegründung kein Anhaltspunkt entnehmen, weil die Beschwerde schon keine konkrete in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage bezeichnet. Die Beschwerde vertritt lediglich die Ansicht, dass allein wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht auf einen Vermögensverfall und auch nicht auf eine Vermögensgefährdung zu Lasten der Mandanten geschlossen werden könne. Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der Gesetzeslage und der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung, wie sie in dem angefochtenen Urteil des FG zutreffend dargestellt worden ist.
Zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lassen sich keine Ausführungen finden.
Verfahrensmängel sind --soweit sich eine entsprechende Rüge in der Beschwerdebegründung finden lässt-- nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde will evtl. eine mangelnde Sachaufklärung durch das FG rügen, bemängelt aber lediglich, dass das FG es versäumt habe, nach Anhaltspunkten zu forschen, die gegen eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gesprochen hätten, beschreibt indes solche aufklärungsbedürftigen Anhaltspunkte nicht. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG zu den Beweisanträgen nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern erst im Urteil Stellung genommen habe, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt; eine dem § 86 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Vorschrift enthält die FGO nicht. Weshalb --wie die Beschwerde vermutet-- das angefochtene Urteil nicht dem Ergebnis der Beratung der an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter entspricht, wird nicht begründet.
Ende der Entscheidung
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