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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: VII B 76/01
Rechtsgebiete: FGO, 2.FGOÄndG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
2.FGOÄndG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Österreich zugelassenen LKW und Sattelsilo-Aufliegern wurden in der Zeit vom 18. November bis zum 15. Dezember 1993 in mehreren Fällen ungenehmigte Warenbeförderungen von einem Ort in Deutschland zu Entladestellen innerhalb Deutschlands durchgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sah darin eine Verletzung der Pflichten, die sich für die Klägerin aus der ihr jeweils formlos bewilligten vorübergehenden Verwendung der Fahrzeuge ergab. Deswegen forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 7. März 1995 von der Klägerin Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von zunächst insgesamt ... DM an, die es im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch einen der Einspruchsentscheidung (vom 12. September 1997) als Anlage beigefügten Steueränderungsbescheid auf ... DM herabgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Außerdem rügt sie Verfahrensfehler.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt und die gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet hat.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1557) ist die Zulässigkeit und damit auch die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilen, weil das angefochtene Urteil am 13. Dezember 2000, also vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist. Berücksichtigt werden können nur solche Rügen, die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO a.F.) --also hier bis zum 23. Februar 2001-- vorgetragen worden sind. Der erst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2002 geltend gemachte Verfahrensfehler ist daher schon wegen Nichtbeachtung dieser Frist unbehelflich.

2. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht es nicht aus, Rechtsfragen zu stellen, die das FG angeblich nicht zutreffend beantwortet hat und die für klärungsbedürftig gehalten werden. Vielmehr ist es erforderlich darzutun, weshalb diese Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus einer grundsätzlichen Klärung bedürftig sind. Dazu gehören Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass es sich um aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfragen handelt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676) und inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Klärungsbedürftigkeit, vgl. BFH-Beschluss vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Solche Ausführungen fehlen jedoch in der Beschwerdebegründung der Klägerin.

3. Als Verfahrensmängel rügt die Klägerin mangelnde Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 FGO und mangelnde Hinweis-, Aufklärungs- und Vorbereitungspflichten gemäß § 76 Abs. 2 FGO. Dies betreffe bestimmte im Einzelnen genannte Tatfragen, zu denen bestimmte Beweismittel nicht erhoben worden seien.

Diese angeblichen Verfahrensfehler sind jedoch nicht hinreichend bezeichnet. Den Ausführungen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, durch welche Verfahrensfehler das FG konkret § 96 Abs. 1 FGO und § 76 Abs. 2 FGO verletzt haben soll. Soweit die Klägerin die mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) beanstandet, weil das FG einen bestimmten Zeugen nicht von sich aus gehört oder bestimmte von der Klägerin benannte Zeugen nicht vernommen habe, fehlt es schon an den erforderlichen Ausführungen dazu, was die Zeugen ausgesagt hätten. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin nur die rechtlichen Schlussfolgerungen nennt, die das FG nach ihrer Meinung aus der angeblich fehlerhaft nicht durchgeführten Beweisaufnahme hätte ziehen sollen.



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