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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: VII B 76/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Beamte des Zollfahndungsamtes (ZFA) durchsuchten am ... Dezember 1994 wegen des Verdachts des Handels mit gefälschten Markenartikeln die Wohn- und Geschäftsräume der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Dabei soll der Kläger gesprächsweise erklärt haben, Uhren, Brillen und Lederwaren aus der Türkei eingeführt zu haben, um sie in seinem Geschäft anzubieten.

Das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit mittlerweile auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, setzte gegen die Kläger wegen der Uhren, Brillen und Lederwaren insgesamt ... DM Einfuhrabgaben fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage nach Vernehmung des Zollamtsrats X ab. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, nach den vorliegenden Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Kläger Uhren, Brillen und Lederwaren vorgefunden worden seien, die unverzollt aus der Türkei eingeführt worden seien. Dies habe der Kläger nach dem Aktenvermerk über die Durchsuchung und der Aussage des Zeugen X eingeräumt. Der Kläger habe jedenfalls keine inländischen Einkaufsbelege für die Waren vorlegen können. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, er sei ausweislich seines Reisepasses in den letzten sieben Jahren nicht in der Türkei gewesen, sei dem Senat bekannt, dass für Flugreisen in die Türkei ein Bundespersonalausweis ausreiche.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. Sie machen geltend, die Vorentscheidung beruhe auf dem Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung. Das FG habe in einem Parallelverfahren durch Beweisbeschluss die Vernehmung der Zeugen Y und Z angeordnet, von einer Anhörung dieser Zeugen dann jedoch abgesehen. Das FG habe zudem die von ihnen benannten Zeugen nicht vernommen. Das FG habe sich auch nicht auf Protokolle stützen dürfen, sondern habe die Umstände berücksichtigen müssen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), so muss der Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehören die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608; Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, 376) sowie die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 14. Januar 2002 IX B 115/01, BFH/NV 2002, 667).

Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der Zeugen gerügt haben. Es ist auch nicht ersichtlich, warum den fachkundig vertretenen Klägern eine solche Rüge nicht möglich gewesen sein soll.

Sollte das Vorbringen der Kläger dahin zu verstehen sein, das FG hätte den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, haben sie einen Verfahrensmangel auch insoweit nicht schlüssig dargelegt. Dies erfordert unter anderem einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Daran fehlt es hier.

Soweit die Kläger sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wenden, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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