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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: VII B 77/08
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 2 | |
StBerG § 3 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft, sondern vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich eingelegt worden. Der Kläger behauptet zwar, als Rechtsanwalt zugelassen zu sein; seiner insoweit gegebenen Begründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Behauptung zutreffend ist. Sein Vorbringen, dass seine Anwaltszulassung durch die Rechtsanwaltskammer X (Rechtsanwaltskammer) mit Bescheid vom 17. April 2008 widerrufen worden, dass hiergegen jedoch ein Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen ... anhängig sei, wird durch die seiner Beschwerde beigefügten Unterlagen nicht belegt. Das in Kopie vorgelegte Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 17. April 2007 (richtig: 2008) ist kein Widerrufsbescheid, sondern ein Schriftsatz an den BGH in dem dort anhängigen Verfahren ... Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, dass --was der Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestreitet-- seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits im Mai 2004 widerrufen worden ist und dass er seinerzeit auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichtet hat, weshalb der Bescheid seither bestandskräftig ist. Sein die Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufsbescheids betreffendes Beschwerdeverfahren ... entfaltet keine aufschiebende Wirkung dahin, dass der Kläger nach wie vor als Rechtsanwalt auftreten könnte.
2. Im Übrigen ist der mit der Beschwerde als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035, m.w.N.). Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht; auch lassen sich dem Urteil des Finanzgerichts (FG) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.
Das FG hat seine Entscheidung, dass das gegen alle drei Berufsrichter des FG-Senats gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und missbräuchlich sei, so dass hierüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befunden werden könne, ausführlich und zutreffend begründet, weshalb hierauf Bezug genommen werden kann. Auch wenn man davon auszugehen hat, dass die Voraussetzungen, unter denen abgelehnte Richter ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen, eng auszulegen sind, ist die FG-Entscheidung nicht greifbar gesetzwidrig. Das gegen alle Berufsrichter des FG-Senats gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers enthielt Ausführungen zur Streitsache, jedoch kein Vorbringen, welches geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines der betroffenen Richter zu rechtfertigen. Die mit dem Ablehnungsgesuch aufgestellten Behauptungen des Klägers, dass das Gericht auf einen Beamten, der als Zeuge hätte geladen werden müssen, habe Rücksicht nehmen wollen und dass das Gericht sich bestimmten, zu Gunsten des Klägers sprechenden Tatsachen vorsätzlich verschließe, waren offenkundig haltlos und entbehrten jeder Begründung.
Ende der Entscheidung
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