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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.1999
Aktenzeichen: VII B 77/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 69
AO 1977 § 34
AO 1977 § 164
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1
FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
FGO § 142 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit Gründung der A GmbH im Jahre 1993 neben zwei anderen Personen und seit dem 9. Februar 1994 deren alleiniger Geschäftsführer. Mit Beschluß vom 24. Juli 1996 wies das Amtsgericht den Antrag der GmbH auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse zurück.

Das beklagte Finanzamt (FA) nahm danach den Antragsteller mit Haftungsbescheid gemäß §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) für im Jahre 1996 fällig gewordene rückständige Steuerschulden aus 1994 und für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Februar bis April 1996 nebst Zinsen, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen in Haftung. Das FA führte u.a. aus, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für März und April 1996 hätten mangels Erklärungsabgabe geschätzt werden müssen, ebenso seien die vermutlichen Einnahmen der GmbH ab September 1995 bis Mai 1996 geschätzt worden. Daraus sei ersichtlich, daß der GmbH bei rechtzeitiger Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen (Erklärungsabgabe und Zahlung bei dann ordnungsgemäß eingetretener Fälligkeit) noch genügend Mittel zur Begleichung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätten. Die Steuerrückstände seien auch in voller Höhe anzusetzen, da Angaben, welche eine Quotenhaftung rechtfertigen würden, trotz Aufforderung durch das FA nicht erteilt worden seien. Aus den Akten ergäben sich ebenfalls keine Gründe, die eine Quotenhaftung rechtfertigen würden.

Ebensowenig seien Gründe dafür ersichtlich, daß die Höhe der Steuerschulden geringer sei als geschätzt; denn der Haftungsschuldner habe auch hierzu keinerlei Angaben gemacht und insbesondere auch nicht für die nach § 164 AO 1977 noch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar, März und April 1996 eine Änderung durch Abgabe berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen herbeigeführt.

Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Steuerschuldnerin (Pfändung des Geschäftskontos und Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens) sei erfolglos geblieben.

Der Einspruch führte lediglich hinsichtlich der angeforderten Säumniszuschläge zu einer Minderung der Haftungsschuld.

Mit der bisher nicht begründeten Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Haftungsinanspruchnahme und begehrt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Er selbst sei aufgrund eines amtsärztlich bestätigten Augenleidens sowie einer Herz- und Kreislauferkrankung für mehrere Monate nicht verhandlungsfähig und auch nicht fähig, die geforderten Angaben und Berechnungen anzustellen, da er zum dafür notwendigen Durcharbeiten der Buchhaltungsunterlagen und Kontoauszüge nicht in der Lage sei.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Gewährung von PKH mit der Begründung ab, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sei bislang sogar unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend konkret bezeichnet worden sei. Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Der Antragsteller habe als Geschäftsführer der GmbH die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt, weil er die Gewerbe-, Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 1994 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1996 verspätet und die Umsatzsteuervoranmeldungen März und April 1996 gar nicht abgegeben habe. Die bis zum Beschluß über die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vorhandenen Mittel der GmbH habe er nicht --zumindest auch-- für die Zwecke der Steuerzahlung zurückbehalten und auch nicht zur Steuerzahlung verwendet. Über die verfügbaren Mittel der GmbH habe der Antragsteller keine Angaben gemacht, obwohl er zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet sei. Das FA habe deshalb von hinreichenden Mitteln ausgehen dürfen. Dem Antragsteller sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er in Kenntnis seiner steuerlichen Verpflichtungen den Geschäftsbetrieb der GmbH bis zum Juni 1996 aufrechterhalten habe, ohne bis zu diesem Zeitpunkt Vorkehrungen zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu treffen.

Der Antragsteller könne als ehemaliger Geschäftsführer wegen § 166 AO 1977 auch nicht mehr mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerschulden gehört werden. Die Möglichkeit, berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für 2/96 bis 4/96 einzureichen, habe er bislang nicht genutzt.

Die Ausführungen des FA dazu, warum der Antragsteller zur Haftung heranzuziehen sei, seien ausreichend, so daß auch dem Erfordernis nach hinreichenden Ermessenserwägungen für die Haftungsinanspruchnahme Genüge getan worden sei.

Mit der Beschwerde gegen den Beschluß des FG verfolgt der Antragsteller das Begehren auf Gewährung von PKH weiter.

II. Der Senat hält die Beschwerde gegen den die Gewährung von PKH versagenden Beschluß des FG aus den Gründen der Vorentscheidung für unbegründet und sieht demzufolge von einer weiteren Begründung ab (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Die die Vorentscheidung tragende Erwägung, daß der Antragsteller als Geschäftsführer nach §§ 69, 34 AO 1977 die ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen in grob fahrlässiger Weise verletzt hat, indem er die Steuererklärungen für 1994 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1996 verspätet und die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März und April 1996 überhaupt nicht beim FA eingereicht hat und die bis zum Beschluß über die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vom 24. Juli 1996 vorhandenen Mittel der GmbH nicht wenigstens teilweise für Zwecke der Steuerzahlung zurückbehalten und zur Steuerzahlung verwendet hat, wird durch das lediglich die Krankheit und die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers darstellende Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Der Senat hält auch die Ausführungen des FG zur Ermessensausübung des FA für zutreffend, denn einer besonderen Begründung zum Auswahlermessen bedarf es nicht, wenn andere Personen als der Haftungsschuldner bei Ausfall des Steuerschuldners nicht in Betracht kommen oder wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 1990 VII R 81/89, BFH/NV 1991, 283).

Das bloße --allgemeine-- Infragestellen der Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme reicht nicht aus, um die Überzeugung von der Möglichkeit einer die erfolgreiche Rechtsverfolgung stützenden Argumentation zu vermitteln, so daß der Senat nach der im PKH-Verfahren nur erforderlichen summarischen Prüfung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, daß die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg haben könnte (vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 VII B 71/95, BFH/NV 1995, 1088). Damit fehlt es aber an der wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung von PKH (§ 142 Abs. 1 FGO).

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