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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: VII B 78/08
Rechtsgebiete: FGO, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
BGB § 406
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch 2004 abgetreten worden, gegen den jedoch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung erklärt hat. Über deren Wirksamkeit streiten die Beteiligten, insbesondere darüber, ob dem FA bzw. dessen Träger, dem Land, die Gegenforderung zustand.

Das FA berühmt sich dieser Gegenforderung mit Rücksicht darauf, dass der Zedent die Garantie für die Rückzahlung einer Einlage der M übernommen hat. Diese hatte sich an einer GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zedent war und die in Insolvenz geraten ist, mit dieser Einlage als stille Gesellschafterin beteiligt. Die I-Bank (I) hatte eine Ausfallgarantie für diese Beteiligung in Höhe von 70% übernommen, welche durch das Land und die Bundesrepublik Deutschland anteilig rückgarantiert worden war. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist mangels Masse abgelehnt worden. M hat aufgrund vorgenannter Garantien von I einen Betrag von rd. ... EUR erhalten, welche sich ihrerseits beim Land bzw. dem Bund schadlos gehalten hat. Ihre Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis hat M an I und diese an das Land und den Bund, jeweils in Höhe der geleisteten Garantiezahlungen, abgetreten; sie blieb jedoch aufgrund der für die Vergabe vorgenannter Garantien bestehenden Richtlinien verpflichtet, die abgetretene Forderung treuhänderisch zu verwalten. Dementsprechend hat sie in dem später über das Vermögen des Zedenten eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren den Ausfall ihrer stillen Beteiligung unter Bezug auf die vom Zedenten abgegebene Garantieerklärung zur Insolvenztabelle angemeldet, zu welcher die Forderung festgestellt worden ist. Das Insolvenzverfahren ist jedoch später eingestellt worden, das Restschuldbefreiungsverfahren dauert an.

Nachdem es über die Wirksamkeit der vom FA erklärten Aufrechnung zum Streit gekommen ist, hat das FA in dem Abrechnungsbescheid vom 21. August 2006 festgestellt, dass der den Klägern abgetretene Steuererstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) abgewiesen hat. Es urteilte, die Aufrechnung sei wirksam. Zwar sei eine Forderung des Landes in der Insolvenztabelle nicht festgestellt. M, deren Forderung dort festgestellt worden ist, habe jedoch in Treuhandschaft für das Land gehandelt. Denn durch die zuvor erfolgten Abtretungen seiner Forderungen bzw. der Forderungen der I gegenüber dem Zedenten sei das Land, um dessen Garantiehaftung es letztlich gegangen sei, materiell berechtigt gewesen. Im Übrigen sei § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einschlägig, da die Forderung des FA früher als der Steuererstattungsanspruch fällig gewesen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ein "schwerwiegender Rechtsfehler" geltend gemacht werden.

II.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist als unzulässig zu verwerfen, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt sind.

1. Als grundsätzlich bedeutsam sieht die Beschwerde sinngemäß zunächst die Rechtsfrage an, ob das FG entgegen der Feststellung in einer Insolvenztabelle das FA als Gläubiger ansehen durfte, obwohl zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ein anderer Gläubiger in der Insolvenztabelle eingetragen war, dieser bereits eine Quote vom Insolvenzverwalter erhalten hatte und dem Insolvenzverwalter eine Abtretung der Ansprüche an das FA nicht mitgeteilt und die Insolvenztabelle nicht berichtigt worden war.

Es fehlen indes jegliche Darlegungen dazu, inwiefern sich diese Frage auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und aus welchen Gründen ihre richtige Beantwortung zweifelhaft und deshalb einer höchstrichterlichen Erklärung bedürftig erscheinen müsste. Insbesondere liegt auf der Hand, dass eine zur Insolvenztabelle für einen Gläubiger festgestellte Forderung von diesem abgetreten und von dem Zessionar, soweit sie im Insolvenzverfahren nicht befriedigt worden ist, außerhalb des Insolvenzverfahrens und folglich insbesondere ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters oder eine Berichtigung der Insolvenztabelle z.B. durch Aufrechung geltend gemacht werden kann, wie es im Streitfall tatsächlich geschehen ist.

2. Grundsätzlich bedeutsam ist nach Ansicht der Beschwerde ferner die Frage, ob § 406 BGB anwendbar ist, wenn der Altgläubiger in der Insolvenztabelle als Gläubiger vermerkt ist und der Insolvenzverwalter Zahlungen an den Gläubiger leistet. Für die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung gilt das gleiche wie es eben für die erste von der Beschwerde aufgeworfene Frage ausgeführt worden ist.

3. Die ferner von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Garantieerklärung automatisch eine Aufhebung eines rechtskräftigen Titels bewirkt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie offensichtlich zu verneinen ist.

4. Endlich fragt die Beschwerde, ob eine Rückgarantieerklärung "auch auf den neuen Gläubiger wirkt", ob also "hierdurch dessen Gläubigerstellung begründet" werde. Inwiefern diese Frage sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde und klärungsbedürftig wäre, ist allerdings ebenso wenig dargelegt. Es genügt im Übrigen der Hinweis, dass das FG eine Gläubigerstellung des Landes nicht aufgrund dessen Rückgarantieerklärung, sondern aufgrund einer Abtretungserklärung angenommen hat.

5. Soweit die Beschwerde schließlich die Zulassung der Revision wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers in dem Urteil des FG begehrt und damit offensichtlich den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend machen will, lassen sich ihren Darlegungen, die im Wesentlichen die unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache angestellten Überlegungen aufgreifen, allenfalls Einwände gegen die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des FG entnehmen. Wenn diese angreifbar wäre oder sich bei erneuter Prüfung sogar als unzutreffend erwiese, ergäbe sich daraus jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision nach vorgenannter Vorschrift. Dass die rechtliche Würdigung des FG hingegen klar und eindeutig mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar, also "greifbar gesetzwidrig" oder "willkürlich" wäre, wie es Voraussetzung für die Zulassung einer Revision nach dieser Vorschrift ist, lässt sich den Ausführungen der Beschwerde nicht entnehmen.



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