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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: VII B 79/00
Rechtsgebiete: Fahrerlaubnisverordnung, FGO, KraftStG, GG


Vorschriften:

Fahrerlaubnisverordnung § 6 der
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
KraftStG § 2 Abs. 2
KraftStG § 2 Abs. 3
GG Art. 20 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass sein Kfz, das serienmäßig als PKW Kombi hergestellt wird, jedoch vor der Zulassung umgebaut worden ist (Verringerung der Zahl der Sitzplätze auf zwei, nachgerüsteter Anhängebock und Frontschutz), vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) als Zugmaschine besteuert wird. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Die Beschwerdebegründung wendet sich gegen die Auffassung des FG, der Begriff Zugmaschine sei kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Art, und weist darauf hin, dass dieser Begriff im Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr definiert und in § 6 der Fahrerlaubnisverordnung ausdrücklich benannt sei. Dem liege die zweite EU-Führerscheinrichtlinie zugrunde. Hingegen gebe es im Kraftfahrzeugsteuerrecht eine Definition der Zugmaschine nicht. Deshalb sei die Definition der Führerscheinverordnungen und der Straßenverkehrszulassungsverordnungen heranzuziehen. Nachdem es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handle, müsse der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung von 1997 (gemeint offenbar das Urteil des beschließenden Senats vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627) grundsätzlich überdenken. Das Fahrzeug des Klägers entspreche unstreitig den Vorgaben der Zugmaschine aus dem Straßenverkehrszulassungsrecht und sei als Zugmaschine zugelassen. Ein gleicher Rechtsbegriff dürfe von verschiedenen Behörden nicht anders ausgelegt werden. Denn der Bürger begreife den Staat als Einheit. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleiste zudem Rechtssicherheit und gewähre Vertrauensschutz, womit eine uneinheitliche Entscheidung der FÄ und der Verkehrsbehörden nicht in "Übereinklang" gebracht werden könne.

Die Beschwerde ist --von den Bedenken, die sich gegen ihre Zulässigkeit aus § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergeben, abgesehen-- jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Finanzbehörden unbeschadet der Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Begriffe auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) an die Entscheidungen der Verkehrsbehörden grundsätzlich nicht gebunden sind, sofern sich nicht aus § 2 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes etwas anderes ergibt (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579). An dieser Gesetzeslage vermag die --wenn auch möglicherweise verständliche-- angebliche Erwartung des Bürgers, dass Finanzbehörden und Verkehrsbehörden gleichlautende Begriffe gleich auslegen, nichts zu ändern. Es ist dem beschließenden Senat auch nicht nachvollziehbar, inwiefern abweichende Entscheidungen der jeweils zuständigen Behörden Art. 20 Abs. 3 GG sollten verletzen oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen sollten enttäuschen können.

Sofern die Beschwerde im Übrigen behauptet, das Fahrzeug des Klägers sei als Zugmaschine verkehrsbehördlich zugelassen, könnte der Kläger damit in dem angestrebten Revisionsverfahren ohnehin nicht gehört werden, weil sich keine entsprechende Feststellung in dem Urteil des FG findet und der BFH im Revisionsverfahren an dessen Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.



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