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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: VII B 8/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 65 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden.
Die Revision darf nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zugelassen werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, daß das Urteil bei Vermeidung des Verfahrensfehlers anders ausgefallen wäre. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Finanzgerichts (FG) an, selbst wenn dieser nicht richtig sein sollte (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 159; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Auf., § 115 Rz. 34).
Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel darin sieht, daß das Gericht einem --angeblich übereinstimmenden-- Antrag der Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen und den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, nicht entsprochen hat, könnte das angefochtene Urteil darauf nicht beruhen. Das FG hat über die Klage durch Prozeßurteil entschieden, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die ihm nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gesetzte Ausschlußfrist lange Zeit vor dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens und Terminsaufhebung versäumt hat. Das Ruhen des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn es mangels einer zulässigen Klage ohnehin nicht zu einer Sachentscheidung kommen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370). Die fehlerhafte Anwendung der Ausschlußfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO rügt die Beschwerde nicht (s. dazu BFH-Beschlüsse vom 15. November 1994 VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886, und vom 1. Februar 1996 VII B 190/95, BFH/NV 1996, 615). Der Kläger legt auch nicht dar, daß er durch die unterlassene Terminsverlegung in seinem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juni 1994 IX B 12/94, BFH/NV 1995, 130). Damit fehlt es an einer schlüssigen Verfahrensrüge.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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