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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: VII B 80/02
Rechtsgebiete: StVZO, KraftStG
Vorschriften:
StVZO § 27 Abs. 3 | |
KraftStG § 5 Abs. 5 | |
KraftStG § 5 Abs. 5 letzter Halbsatz |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für sein Kfz Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt hat, obwohl der Kläger das Fahrzeug verkauft und dem Käufer übergeben hat. Dies ist im August 1999 geschehen. Das Fahrzeug ist jedoch weder auf den Eigentümer umgeschrieben noch abgemeldet worden. Das FA hat deshalb mit Bescheid vom 20. April 2001 für den Zeitraum seit dem 30. Mai 2000 Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers sei nicht beendet. Denn er habe die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, zu der nämlich auch gehöre, dass er eine Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere vorlege.
Wegen der Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Bedürfnis nach einer Fortbildung des Rechts geltend macht. Er möchte insbesondere geklärt wissen, ob ein mitwirkendes Verschulden der Straßenverkehrsbehörde dazu führen kann, dass die Kraftfahrzeugsteuerpflicht endet, obwohl eine Veräußerungsanzeige nach § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht abgegeben worden ist. Die Verkehrsbehörde wirke im Verfahren der Kraftfahrzeugsteuererhebung mit. Sie sei insbesondere verpflichtet, nach Eingang einer Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsschutzes unverzüglich die Zwangsstilllegung des Fahrzeuges zu veranlassen. Obwohl ihr hier diese Mitteilung vorliege und ihr Name und Anschrift des Käufers des Fahrzeuges bekannt seien, sei sie im Streitfall untätig geblieben. Dies müsse sich das FA zurechnen lassen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und gibt auch keinen Anlass, durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Kraftfahrzeugsteuerrecht fortzubilden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern sind eindeutig so zu beantworten, wie sie das FG --stillschweigend-- beantwortet hat.
Wie die Beschwerde selbst richtig ausführt, endet die Steuerpflicht für den Veräußerer eines Fahrzeuges nach § 5 Abs. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber. Aus den Feststellungen in dem Urteil des FG ergibt sich, dass bislang weder dem Erwerber ein neuer Fahrzeugschein ausgehändigt noch bei der Verkehrsbehörde eine den Anforderungen des § 27 Abs. 3 StVZO genügende Veräußerungsanzeige eingegangen ist. Folglich könnte die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers nur dann beendet sein, wenn über die gesetzlich normierten Beendigungstatbestände hinaus ein ungeschriebener Beendigungstatbestand anzunehmen wäre, der, wie die Beschwerde meint, darin bestehen soll, dass die Verkehrsbehörde --verkehrsrechtlich pflichtwidrig-- nicht von sich aus tätig geworden sei, um die Teilnahme des vom Kläger veräußerten Fahrzeuges am Straßenverkehr zu unterbinden sowie den Erwerber zu veranlassen, das Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen und dadurch dessen Kraftfahrzeugsteuerpflicht auszulösen. Der beschließende Senat braucht indes ebenso wenig wie in seiner Entscheidung vom 29. August 2001 VII B 23/01 (BFH/NV 2002, 75) näher zu erörtern, ob ein solcher ungeschriebener, allenfalls aus Treu und Glauben abzuleitender Beendigungstatbestand überhaupt denkbar ist. Denn einen solchen Beendigungstatbestand anzunehmen, ist von vornherein ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die ihm vom Gesetz auferlegten Pflichten offensichtlich und zumindest grob fahrlässig verletzt hat. Denn dann kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, wenn das FA für ein Fahrzeug, das --wie der Kläger selbst vorträgt-- weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und bei dem damit objektiv der die Kraftfahrzeugsteuererhebung rechtfertigende Tatbestand vorliegt, Kraftfahrzeugsteuer von dem Veräußerer erhebt. Von dem neuen Eigentümer kann sie nämlich die Kraftfahrzeugsteuer noch nicht erheben, weil dessen Steuerpflicht nicht nach § 5 Abs. 5 letzter Halbsatz KraftStG begonnen hat. Auf diesen Zusammenhang zwischen dem Beginn der Steuerpflicht des Erwerbers eines Kfz und der Beendigung der Steuerpflicht des früheren Eigentümers hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Juli 1989 VII R 4/87 (BFHE 157, 454, BStBl II 1989, 812) hingewiesen. Der BFH hat ferner schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1967 II 17/64 (BFHE 91, 378, BStBl II 1968, 359) entschieden, dass die Steuerpflicht des früheren Eigentümers eines Kfz nur durch eine den verkehrsrechtlichen Anforderungen genügende Veräußerungsanzeige, nicht aber dadurch endet, dass die Behörden auf andere Weise von dem Eigentumswechsel erfahren. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Treu und Glauben zumal deshalb festzuhalten, weil die Vorlage einer Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Kraftfahrzeugpapiere mit der Mitteilung des Veräußerers über den Verkauf des Fahrzeuges die Gefahr von den Behörden wenden soll, von dem --angeblichen-- Erwerber in Streit darüber verwickelt zu werden, ob die Veräußerungsmitteilung des Veräußerers zutreffend ist. Unterlässt der Veräußerer die Vorlage der vorgenannten Empfangsbestätigung, so kann er sich folglich nicht darüber beschweren, es sei treuwidrig, dass die Behörde nicht gleichwohl sich an den von ihm benannten Erwerber des Fahrzeuges gewandt und in Kauf genommen hat, dass dieser den Erwerb bestreitet.
Ende der Entscheidung
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