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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.06.2004
Aktenzeichen: VII B 80/04
Rechtsgebiete: MinöStG 1993, FGO


Vorschriften:

MinöStG 1993 § 26 Abs. 4
MinöStG 1993 § 26 Abs. 6 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Bei der Durchführung von Kontrollen auf einem Gehöft, das der Familie des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gehört, stellten Zollbeamte einer Mobilen Kontrollgruppe im Fahrzeugtank eines auf dem Hof abgestellten Fahrzeuges, dessen Halterin die Tochter des Klägers ist, Kraftstoff mit einer starken roten Färbung fest. Es handelte sich um gekennzeichneten Dieselkraftstoff. Auch wurde festgestellt, dass sich auf dem Gehöft ein mit 1 011 Litern Heizöl befüllter Tank befand. Daraufhin nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den Kläger gemäß § 26 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) auf den Mineralölsteueranteil der im Fahrzeugtank und im Heizöltank vorgefundenen Mineralölmengen in Anspruch.

Einspruch und Klage gegen den Mineralölsteuerbescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger gekennzeichneten Kraftstoff bereitgehalten und deshalb gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 MinöStG 1993 die auf die vorgefundene Menge entfallende Mineralölsteuer zu entrichten habe. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen sei der Kläger als Verfügungsberechtigter anzusehen. Im Einspruchsverfahren habe er eingeräumt, das Fahrzeug genutzt zu haben. Im Übrigen sei das Gericht davon überzeugt, dass er auf dem Hof tatsächlich die Verantwortung trage und daher als wirtschaftlich Handelnder angesehen werden müsse.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er --ohne einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausdrücklich zu benennen-- geltend macht, dass er nicht als Grundstückseigentümer und auch nicht als Verfügungsberechtigter anzusehen sei. Auch habe er nicht das auf dem Grundstück seiner Mutter abgestellte Fahrzeug betankt. Mit dem Heizöl habe er im Außenbereich gelagerte Heizkanonen betrieben. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass das FG den in der Klageschrift unterbreiteten Beweisangeboten nicht gefolgt sei.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift ein Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen könnte, nicht schlüssig dargelegt ist, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

1. Mit seinem Einwand, das FG habe die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück und dem Heizöltank verkannt und ihn zu Unrecht als Verfügungsberechtigten angesehen, wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Dies gilt auch für die Ausführungen zu den im Außenbereich gelagerten Heizkanonen, die der Kläger mit dem im Heizöltank befindlichen Heizöl betrieben haben will. Im Übrigen beruht das Urteil nicht auf der Annahme, der Kläger sei Eigentümer des Grundstücks oder des Heizöltanks gewesen. Denn das FG hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage nach den Eigentumsverhältnissen für die Entscheidungsfindung unerheblich sei.

2. Soweit dem Vortrag des Klägers eine Verfahrensrüge entnommen werden kann (Verletzung der dem Gericht gemäß § 76 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen), ist diese nicht schlüssig vorgetragen. Denn aus dem Vortrag muss sich ergeben, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Tz. 49). Mit der bloßen Behauptung des Klägers, die angebotenen Beweise hätten die Schuldlosigkeit des Klägers belegen können, wird nicht dargelegt, dass das Urteil tatsächlich auf der unterlassenen Vernehmung der benannten Zeugen beruht.

Darüber hinaus war im Streitfall aus der maßgeblichen Sicht des FG eine Beweiserhebung zu den vom Kläger in der Klageschrift genannten Beweisthemen auch nicht erforderlich. Die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug waren nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG unerheblich. Auch dem Kauf der Heizkanonen und dem legalen Bezug von Dieselkraftstoff hat das FG keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat es in seinem Urteil den Kauf der Heizkanonen und den Bezug von Dieselkraftstoff als wahr unterstellt und begründet, warum diese Vorgänge nicht geeignet sind, den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Kläger keinen gekennzeichneten Kraftstoff bereitgehalten hat.

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