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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: VII B 82/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
FGO § 91 Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) wurde vom Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.

Das FG hatte zuvor den Kläger mit am 23. November 2002 zugestellter Verfügung gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2002 einen aktuellen Vermögensstatus vorzulegen und sämtliche Angaben in dem Vermögensverzeichnis zu belegen sowie die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Steuerberaterkammer) mit Schriftsatz vom 15. November 2002 angeforderten Belege zu übersenden und die fehlenden Darlegungen zu tätigen.

Dieser in Bezug genommene Schriftsatz vom 15. November 2002, mit dem die Steuerberaterkammer vorgetragen hatte, dass der Kläger die behauptete Verminderung seiner Schulden bisher nicht hinreichend belegt und auch nicht dargelegt habe, dass trotz seiner schlechten Vermögenslage Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien, war dem Kläger aufgrund eines Versehens des FG erst am 11. Dezember 2002 zugegangen. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 unter Hinweis auf jenen nicht übersandten Schriftsatz der Steuerberaterkammer die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, weil die Ladungsfrist von weniger als drei Wochen zu kurz sei und er auf den Schriftsatz der Steuerberaterkammer vom 15. November 2002 nicht erwidern könne. Das FG hatte daraufhin den Schriftsatz der Steuerberaterkammer dem Kläger übersandt, eine Aufhebung des Termins aber abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung rügte der Kläger erneut, dass ihm eine umfassende Beantwortung des Schriftsatzes der Steuerberaterkammer vom 15. November 2002 wegen dessen verspäteten Zugangs nicht möglich gewesen sei. Demgegenüber sah das FG --wie in dem angefochtenen Urteil dargestellt-- weiterhin keinen Grund, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, welche er allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt, rügt der Kläger zum einen, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, weil das FG den Antrag auf Terminsaufhebung zu Unrecht abgelehnt habe. Zum anderen habe das FG die ihm nach § 76 Abs. 2 FGO obliegende Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt, denn es habe ihn weder darauf hingewiesen, dass zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls die Vorlage des Vermögensstatus nicht ausreichend sei, sondern er die Angaben zum Wert seiner Wohnungen sowie seiner Praxis zu belegen habe, noch dass er durch die Darlegung, dass eine Gefährdung von Interessen der Auftraggeber nicht gegeben sei, den Widerruf der Bestellung als Steuerberater abwenden könne.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger als Grund für die Zulassung der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Aufhebung bzw. Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2003 VII B 13/02, BFH/NV 2003, 797, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung seines Antrags auf Terminsaufhebung ungerechtfertigt gewesen ist.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Vorsitzende bzw. das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine mündliche Verhandlung vertagen. Die erheblichen Gründe für eine Terminsänderung sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO, welche dem FG hätten Anlass geben müssen, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, lagen indes im Streitfall nicht vor.

Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kein erheblicher Grund für eine Terminsänderung, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt. Im Streitfall stellte --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- der verspätete Zugang des Schriftsatzes der Steuerberaterkammer am 11. Dezember 2002 keine genügende Entschuldigung für eine mangelnde Vorbereitung des Klägers auf die mündliche Verhandlung dar.

Nach den Feststellungen des FG enthielt der Schriftsatz der Steuerberaterkammer vom 15. November 2002 lediglich die Aufforderung an den Kläger, die Angaben zur angeblichen Verminderung seiner Schulden auch zu belegen, sowie den Hinweis auf den bisher fehlenden Vortrag des Klägers, dass durch den eingetretenen Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Da das FG zudem festgestellt hat, dass der Kläger bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mehrfach aufgefordert worden war, einen aktuellen Vermögensstatus nebst Belegen vorzulegen, da der angefochtene Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer sich auch darauf stützte, dass der Kläger seine Angaben zu seinem Vermögensstatus nicht belegt hatte, und da auch die am 23. November 2002 zugestellte richterliche Verfügung gemäß § 79b FGO die an den Kläger gerichtete Aufforderung enthalten hatte, sämtliche Angaben in dem Vermögensstatus zu belegen, hat das FG zutreffend erkannt, dass der Schriftsatz der Steuerberaterkammer vom 15. November 2002 kein Vorbringen bzw. keine Aufforderungen enthielt, auf die sich der Kläger nicht bereits seit längerer Zeit hätte einstellen können. Das weitere Vorbringen der Steuerberaterkammer in jenem Schriftsatz, dass der Kläger bisher nicht dargelegt habe, dass trotz des eingetretenen Vermögensverfalls Auftraggeberinteressen ggf. nicht gefährdet seien, war im Grunde nichts weiter als ein Hinweis auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, welche --was angenommen werden durfte-- dem Kläger als Steuerberater bekannt war, zumal der Gesetzeswortlaut auch in dem angefochtenen Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer wiedergegeben worden war.

Demgegenüber wird von der Beschwerde lediglich behauptet, jedoch nicht schlüssig begründet, dass dem Kläger eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Steuerberaterkammer vom 15. November 2002 und eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung in der verbleibenden Zeit nach dem Erhalt jenes Schriftsatzes nicht mehr möglich war. Vielmehr machen die Angaben in der Beschwerdebegründung zu dem wegen der abgelehnten Terminsaufhebung angeblich nicht mehr möglichen Vortrag des Klägers deutlich, dass die Zeit zwischen dem 11. Dezember 2003 und dem Tag der mündlichen Verhandlung ohne weiteres ausgereicht hätte, um dem FG diesen Vortrag --ggf. noch in der mündlichen Verhandlung-- zu unterbreiten.

Anders als der Kläger meint, war das FG auch nicht verpflichtet, im Streitfall eine längere Ladungsfrist als die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgeschriebene Frist von zwei Wochen einzuhalten.

2. Eine Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 2 FGO obliegenden Hinweispflichten ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen zur Erreichung des Prozessziels bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger sachkundig vertreten bzw. --wie im Streitfall-- selbst sachkundig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).

Der Kläger war als Steuerberater ausreichend sachkundig, um auch ohne die seiner Ansicht nach erforderliche Hilfestellung durch das FG die zur Erreichung seines Prozessziels maßgebenden Tatsachen vorzutragen. So sieht die den Vertretungszwang vor dem BFH anordnende Vorschrift des § 62a FGO vor, dass die erforderliche Vertretung der Beteiligten durch einen Steuerberater erfolgen kann. Das FG durfte daher davon ausgehen, dass dem Kläger die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, deren Wortlaut sich zudem --wie bereits ausgeführt-- im angefochtenen Widerrufsbescheid fand, bekannt und ihm auch ohne richterlichen Hinweis klar war, dass eine --ggf. mögliche-- Darlegung, dass durch den Vermögensverfall Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien, eine für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche Tatsache war. Ferner durfte das FG annehmen, dass der Kläger als Steuerberater ausreichend sachkundig war um zu wissen, dass er Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, welche er zur Widerlegung der Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls machte, auch zu belegen hatte, zumal der Kläger, wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, im Verlauf des Verfahrens mehrfach aufgefordert worden war, entsprechende Belege beizubringen.

Ende der Entscheidung

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