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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: VII B 82/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Soweit der Kläger anzweifelt, ob die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Vertreter der Steuerberaterkammer diese hätten vertreten dürfen und die Befähigung zur Vertretung gehabt hätten, und soweit er rügt, dass seine Identität vom FG nicht geprüft worden sei, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Aus dem Sitzungsprotokoll vom ... ist ersichtlich, welche Personen für die Steuerberaterkammer in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sind und dass diese Generalvollmacht gehabt haben. Die Art und Weise, sich von der Identität des Klägers zu überzeugen, lag im Ermessen des FG. Im Übrigen fehlt es auch an Darlegungen der Beschwerde, inwieweit die Entscheidung des FG auf den gerügten angeblichen Verfahrensmängeln beruhen kann.
Soweit der Kläger die im FG-Urteil angegebene Höhe seiner Steuerschulden für "nicht schlüssig" hält, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, sondern stellt die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des FG in Frage, womit indes kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt wird.
Ende der Entscheidung
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