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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: VII B 84/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 8. September 1999 --zugestellt lt. Postzustellungsurkunde am 21. Dezember 1999-- mit am 10. März 2000 bei dem zuständigen FG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages führt der Kläger aus, er sei nach Einlegung der Revision durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hingewiesen worden, dass das FG die Revision gegen das o.g. Urteil nicht zugelassen habe. Der BFH habe dabei auf die Rechtsmittelbelehrung des Urteils verwiesen. Die formularmäßige Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils lasse aber weder die Zulassung noch die Nichtzulassung der Revision eindeutig erkennen. Er hätte deshalb davon ausgehen können, dass das FG die Revision zugelassen hatte. Dies umso mehr, als er im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zulassung der Revision beantragt habe und das FG mit Schreiben vom 1. Februar 2000 lediglich mitgeteilt hätte, dass es der Beschwerde vom 11. Januar 2000 nicht abgeholfen und die Sache an den BFH abgegeben habe. Tatsächlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Januar 2000 gegen das genannte Urteil des FG Revision eingelegt.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Die Beschwerde wurde am 10. März 2000 mithin verspätet eingelegt. Die Rechtsmittelfrist von einem Monat, die mit Ablauf des 21. Dezember 1999 in Lauf gesetzt worden war, endete mit Ablauf des 21. Januar 2000 (§§ 54, 55 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung, §§ 187, 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden.

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 56 FGO voraus, dass der Kläger bzw. der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die Beschwerdefrist einzuhalten. Das Vorbringen des Klägers, der sich als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im anhängigen Verfahren selbst vertritt, ist nicht geeignet, ein Verschulden an der Fristversäumnis auszuschließen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, deren Kenntnis vom Kläger erwartet wird, setzt die Revisionszulassung eine diesbezügliche besondere Entscheidung voraus und kann daher nur ausnahmsweise der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils entnommen werden (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Mai 1996 VII B 76/96, BFH/NV 1996, 778). Hier ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der Rechtsmittelbelehrung eine solche Entscheidung des FG entnommen werden könnte.

Will ein Beteiligter, der selbst rechts- und sachkundig ist, gegen eine ihm missliebige gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen, so muss er das zulässige und zutreffende Rechtsmittel auswählen, den Rechtsmittelschriftsatz herstellen und rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht einreichen. Zu den Sorgfaltspflichten des selbst rechtskundigen Klägers gehört daher neben der Prüfung des Zustelldatums und des Fristendes auch die Klärung der Frage, welches Rechtsmittel in dem anhängigen Verfahren das zulässige Rechtsmittel ist. Im Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt sich hätte kundig machen müssen, welches Rechtsmittel gegen das klageabweisende Urteil des FG eingelegt werden konnte. Nach § 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs steht gegen das finanzgerichtliche Urteil den Beteiligten die Revision an den BFH nämlich nur zu, wenn das FG diese entweder im Urteil oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Wege der Abhilfe durch Beschluss (§ 115 Abs. 5 Satz 1 FGO) oder der BFH sie auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugelassen hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 5 und Rz. 47). Darauf weist auch die Rechtsmittelbelehrung mit der Formulierung hin: "Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an den BFH zu, wenn das FG ... die Revision zugelassen hat." Darin, dass der Kläger es versäumt hat, entweder das Urteil aufmerksam zu lesen, um festzustellen, dass der erkennende Senat des FG die Revision nicht zugelassen hatte oder sich nach Erhalt des Urteils über die Voraussetzungen für die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde zu informieren, liegt ein für die Versäumnis der Beschwerdefrist ursächliches Verschulden, da diese bei rechtzeitiger Information über das zulässige Rechtsmittel hätte gewahrt werden können. Die Umdeutung der am 13. Januar 2000 --mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist-- bei dem FG eingegangenen, jedoch nicht statthaften Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 1995 VIII R 9/95, BFH/NV 1995, 1085, m.w.N.).



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