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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.2000
Aktenzeichen: VII B 87/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, ZPO
Vorschriften:
AO 1977 § 124 Abs. 2 | |
FGO § 64 Abs. 1 | |
FGO § 91 | |
FGO § 91 Abs. 2 | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 216 | |
ZPO § 227 |
Gründe
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unter dem 30. April 1990 vom Hauptzollamt der Erlaubnisschein Nr. X erteilt worden, mit dem der Klägerin die steuerfreie Verwendung von Schweröl und Schmierstoffen in unbegrenzter Menge zum Motorenantrieb, zum Heizen und zum Schmieren auf dem Schwimmkran A bewilligt wurde. In der Anlage zum Erlaubnisschein wurde der Umfang der Bewilligung (die begünstigten und die nicht begünstigten Tätigkeiten der A) näher umschrieben und im Abschnitt "Weitere Auflagen" u.a. bestimmt, dass abgabenbegünstigtes Schweröl auch für nicht begünstigte Tätigkeiten verwendet werden dürfe. In diesem Fall seien die verwendeten Mineralölmengen gesondert anzuschreiben und dem Hauptzollamt monatlich zur Versteuerung anzumelden; würden in einem Monat keine Mineralöle für nicht begünstigte Zwecke verwendet, sei Fehlanzeige zu erstatten. Unter dem 10. Januar 1992 wurde der Klägerin ein inhaltsgleicher Erlaubnisschein Nr. Y für den Schwimmkran B erteilt.
Für die auf der B verwendeten Mineralöle gab die Klägerin seit der Erteilung des Erlaubnisscheins weder Entnahmemeldungen noch Fehlanzeigen ab. Für die auf der A verwendeten Mineralöle wurden derartige Meldungen seit Januar 1991 nicht mehr abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) stellte im Rahmen einer durchgeführten Prüfung für die Zeiträume vom 31. Januar 1991 (A) bzw. 10. Januar 1992 (B) bis jeweils zum 30. April 1994 fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen bei den Einsätzen der Schwimmkräne im ... Hafen Mineralöl zum Teil auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet hatte. Für die entsprechenden Mengen setzte das HZA mit zwei Steuerbescheiden vom 4. April 1995 Mineralölsteuer in Höhe von ... DM (B) und von ... DM (A) fest. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 7. März 1997).
Auch die hiergegen erhobene Klage der Klägerin beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG hielt die Steuerbescheide für rechtmäßig. Es führte aus, für die steuerbegünstigte Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen sei sowohl nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden alten als auch nach dem ab 1. Januar 1993 mit Eintritt des Verbrauchsteuer-Binnenmarktes in Kraft getretenen neuen Mineralölsteuerrecht aus Gründen der Steueraufsicht bzw. der zollamtlichen Überwachung eine Einzelbewilligung durch Erlaubnisschein erforderlich. Die Erlaubnisscheine hätten, da die beiden Schwimmkräne grundsätzlich Arbeitsgeräte und keine mineralölsteuerrechtlich begünstigten Schiffe seien, nur insoweit erteilt werden dürfen, als die Schwimmkräne zur Beförderung von Lasten über längere Strecken und für dazu gehörige Hilfstätigkeiten eingesetzt werden sollten, nicht jedoch auch für den Einsatz der Schwimmkräne bei ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit. Dem entspreche die Eingrenzung der Erlaubnisse auf bestimmte Verwendungszwecke in den Anlagen zu den Erlaubnisscheinen. Dabei handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um Nebenbestimmungen oder Auflagen zum Verwaltungsakt, sondern lediglich um die Beschreibung der Regelungsgehalte der erteilten Erlaubnisse. Es stehe fest, dass die Klägerin diesen Erlaubnissen zuwider gehandelt habe und damit Steuerschuldner geworden sei; die in den Steuerbescheiden zum Ansatz gebrachten, zu nicht begünstigten Zwecken verwendeten Mineralölmengen habe sie nicht angegriffen.
Der Ansicht der Klägerin, dass die "Auflagen/Nebenbestimmungen" in den beiden Erlaubnisscheinen keine Rechtsgrundlage hätten und somit keine einschränkende Wirkung hinsichtlich der Steuerbefreiung hätten entfalten können, sei nicht zu folgen. Bei den Erlaubnisscheinen handele es sich um Verwaltungsakte, die gemäß § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in den streitigen Zeiträumen wirksam gewesen seien. Sie seien auch nicht als nichtig anzusehen, da sie ausreichend bestimmt seien. Im Übrigen wäre der Klägerin selbst eine etwaige Nichtigkeit nicht behelflich, da sie dann gar keine Erlaubnis für die steuerfreie Verwendung in den fraglichen Zeiträumen besessen hätte und die Steuerbescheide schon aus diesem Grund rechtmäßig seien. Die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle --Strukturrichtlinie-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 316/12) sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Gegen das Urteil des FG hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Beschwerdefrist mittels mit Telefax übermittelten Schriftsatz vom 6. April 1999 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerde (S. 2 bis S. 17 des Telefaxes) ist vom Prozessbevollmächtigten nicht unterschrieben; auf dem Vorblatt (S. 1 des Telefaxes) befindet sich nach dem einleitenden Text ("Per Fax der Fristwahrung wegen vorab. Originalschriftsatz mit zwei Mehrstücken folgt auf dem Postwege") und nach der Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen") die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter maschinenschriftlicher Beifügung seines Namens. Der Originalschriftsatz ist, nunmehr unterschrieben und ohne Vorblatt, zwei Tage später beim FG eingegangen. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat die Klägerin, die ihre Beschwerdeeinlegung für zulässig und rechtzeitig hält, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht am letzten Tag der Beschwerdefrist (6. April 1999) gegen das finanzgerichtliche Urteil beim FG eingegangen, obschon der eigentlich bestimmende Schriftsatz (S. 2 bis 16 des Telefaxes) keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufwies, sondern lediglich mit dessen Namen in Maschinenschrift abschloss.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird bei der Einlegung von fristgebundenen Rechtsmitteln die vorgeschriebene Schriftform (hier nach § 64 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 FGO in entsprechender Anwendung) auch dann als gewahrt angesehen, wenn die Rechtsmittelschrift in Form eines unmittelbar dem Gericht übermittelten Telefaxes eingeht, sofern die Kopiervorlage erkennbar ordnungsgemäß unterschrieben ist (vgl. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 1997 V B 78/96, BFH/NV 1997, 893, m.w.N.). Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass eine Kopiervorlage vorhanden war, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerdeschrift ohne Druckvorlage direkt aus dem Computer mittels sog. Computerfax übermittelt hat (s. dazu die Vorlage des Bundesgerichtshofs --BGH-- an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluss vom 29. September 1998 XI ZR 367/97, GmS-OGB 1/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 3649). Allerdings fehlte auf der Vorlage im Zeitpunkt der Absendung des Faxes und damit auch auf dem beim FG eingegangenen Telefax die handschriftliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Damit wäre die Schriftform an und für sich nicht gewahrt.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die gemäß § 64 Abs. 1 FGO erforderliche Schriftform aber auch dann gewahrt, wenn sich aus dem bei Gericht eingegangenen, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz i.V.m. weiteren beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. So wurde als ausreichend angesehen, wenn der nicht unterschriebene, eine eingehende Klagebegründung enthaltende Klageschriftsatz dem Gericht in einem Briefumschlag übermittelt wurde, der vom Kläger selbst handschriftlich adressiert und mit seiner vollen Absenderangabe versehen war (BFH-Urteile vom 3. Oktober 1986 III R 207/81, BFHE 148, 205, BStBl II 1987, 131, und vom 1. Dezember 1989 VI R 57/86, BFH/NV 1990, 586; s. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 64 Rz. 30, m.w.N.).
Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats dann gelten, wenn dem in Form eines Telefaxes übermittelten, nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatz ein einleitendes Anschreiben (Telefaxformblatt) beigefügt ist, das --wie im Streitfall-- Bestandteil des als Einheit (17 durchgehend nummerierte Seiten) übermittelten Telefaxes ist, die vollständigen Absenderangaben des Prozessbevollmächtigten aufweist, auf die nachfolgend übermittelten weiteren Seiten des eigentlichen Schriftsatzes verweist und dabei den Originalschriftsatz auf dem Postweg ankündigt und, was ausschlaggebend ist, die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die Kopiervorlage des Anschreibens eigenhändig und ordnungsgemäß von diesem unterschrieben ist. Im Streitfall ergibt sich daraus zusammen mit der vorliegenden Prozessvollmacht zur Überzeugung des Senats, dass die Nichtzulassungsbeschwerde, ohne dass weitere Nachforschungen betrieben werden müssten, eindeutig von der Klägerin herrührt und mit deren Willen zum Gericht gelangt ist.
2. Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen, sollten sie allesamt ordnungsgemäß bezeichnet worden sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), jedenfalls nicht vor.
a) Nicht einsichtig ist es dem Senat, weshalb die von der Klägerin beanstandeten angeblichen Formmängel der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu einer Verletzung des Rechts auf Gehör der Klägerin geführt haben könnten, wo doch die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschienen waren und dort Gelegenheit hatten, zur Sache zu verhandeln, was ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auch geschehen ist.
Im Übrigen liegt ein Ladungsfehler, wie der Senat auf eine entsprechende Rüge des nämlichen Prozessbevollmächtigten bereits in dem Revisionsverfahren VII R 2/99 (Beschluss vom 18. Januar 2000, BFH/NV 2000, 599) im Hinblick auf den behaupteten Vertretungsmangel (§ 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO) entschieden hat, nicht vor. Im Streitfall ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit einem von einer Justizangestellten unterschriebenen Schreiben der Geschäftsstelle des mit der Sache befassten FG-Senats (hier: Schreiben vom 27. Januar 1999) unter Einhaltung der Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) und des erforderlichen Hinweises nach § 91 Abs. 2 FGO ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladungsverfügung erfüllt alle formellen Erfordernisse. Sie enthält neben der Angabe der ladenden Stelle (Geschäftsstelle des IV. Senats), die Bezeichnung des Adressaten, des Gerichts, des Terminorts, des Sitzungsraumes, des Terminzwecks und des Terminzeitpunkts sowie die Aufforderung, den Termin wahrzunehmen (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 10). Nicht erforderlich ist die Bezeichnung des Richters (hier des Vorsitzenden), der den Termin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 216 der Zivilprozeßordnung (ZPO) von Amts wegen bestimmt hat, und auch nicht dessen Unterschrift unter die Ladungsverfügung. Insoweit genügt es, dass der Termin ausweislich der Gerichtsakten von dem Vorsitzenden des FG-Senats bestimmt worden ist (Verfügung vom 27. Januar 1999). Denn dann gehört es zu den Aufgaben der Geschäftsstelle, die Beteiligten gemäß § 91 FGO, wie geschehen, zu laden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997 II B 89/96, BFH/NV 1998, 459). Dabei ist es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass in der Ladungsverfügung ausdrücklich auf die vorgängige Terminsverfügung des Vorsitzenden hingewiesen oder diese gar der Ladung urschriftlich, als Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift beigefügt wird. Auch Zustellungsmängel der Ladung sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin schließlich im Zusammenhang mit der von ihr beanstandeten Ladung rügt, die Entscheidung des FG sei insoweit nicht mit Gründen versehen, befindet sie sich im falschen Verfahren (s. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO).
b) Die Klägerin möchte ferner auch aus der Zurückweisung ihres mit Schriftsatz vom 22. Februar 1999 gestellten Vertagungsantrags durch das FG eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör ableiten. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei erst am 16. Februar 1999 ein Schriftsatz des HZA vom 29. Januar 1999 zugegangen, der ein völlig neues, entscheidungserhebliches Überraschungsargument bezüglich der Streitfragen der EG-Richtlinienkonformität des dem Rechtsstreit teilweise zugrunde liegenden Mineralölsteuerrechts 1993 im Hinblick auf Art. 8 der Strukturrichtlinie enthalten habe. Dazu habe sie sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht ausreichend äußern können.
Hierzu hat das FG in seinem Urteil bereits ausgeführt, dass der besagte Schriftsatz des HZA keinen erheblichen Grund i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO für eine Vertagung der auf den 23. Februar 1999 angesetzten mündlichen Verhandlung dargestellt habe. Der Schriftsatz enthalte nämlich keinen neuen Tatsachenvortrag, sondern nur Rechtsansichten zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Strukturrichtlinie, die im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Schriftsätze der Beteiligten gewesen seien. Ferner habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Woche Zeit gehabt, sich zu diesem Schriftsatz schriftlich oder jedenfalls in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Schließlich komme es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die im Schriftsatz des HZA vertretenen Rechtsansichten nicht an. Diese Ausführungen des FG sind überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung. Vorbringen eines Beteiligten, das vom Gericht nicht verwertet, sondern im Urteil ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich qualifiziert wird (hier: Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Strukturrichtlinie), kann niemals eine Verletzung des Rechts auf Gehör des anderen Beteiligten zur Folge haben.
c) Soweit die Klägerin in der Nichtbeachtung des Vertagungsantrags möglicherweise auch den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung sieht, sind die Ausführungen nur hypothetisch, weil sie an die Anhörung beider Beteiligten anknüpfen, die zu dieser für das FG nicht entscheidungserheblichen Frage gar nicht stattgefunden hat. Der Verfahrensfehler wird damit schon nicht ordnungsgemäß gerügt.
3. Die von der Klägerin schließlich bloß aneinandergereihten sechs Fragen (Teil II. 5. des Beschwerdeschriftsatzes auf S. 14 ff.), die nach ihrer Auffassung offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO seien, stellen keine ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Hierzu hätte jedenfalls gehört, dass zu jeder einzelnen der aufgeworfenen Rechtsfragen konkret ausgeführt wird, weshalb die Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist und in einem künftigen Revisionsverfahren auch klärungsfähig, mithin vor allem entscheidungserheblich für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, wäre (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61, 62 und 8 bis 11, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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