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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2000
Aktenzeichen: VII B 88/00
Rechtsgebiete: KraftStG, AO 1977


Vorschriften:

KraftStG § 1 Abs. 1
KraftStG § 9 Abs. 1
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 2
KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 3
AO 1977 § 157 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) möchte erreichen, dass ein ursprünglich als PKW verkehrsrechtlich zugelassenes und besteuertes Kfz vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab dem Zeitpunkt als LKW besteuert wird, in dem es auf der Grundlage eines vom Technischen Überwachungsverein erstatteten Gutachtens von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle als LKW verkehrsrechtlich eingestuft worden ist. Das FA lehnte dies ab; es sieht das Fahrzeug --nach wie vor-- als PKW an. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Dazu wird vorgetragen, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es angebracht, für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung auf die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeuges abzustellen, wenn dieses als LKW zugelassen worden ist.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage bedarf keiner (erneuten) Klärung in einem Revisionsverfahren. Ungeachtet der Maßgeblichkeit verkehrsrechtlicher Vorschriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250, und vom 5. Februar 1985 VII R 181/82, BFHE 142, 515, BStBl II 1985, 230) sind die Finanzbehörden nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht an die Einstufung eines Kfz als PKW bzw. als LKW seitens der Verkehrsbehörden gebunden, sondern haben dazu eine eigene Entscheidung zu treffen, für die es auf die von dem Kraftfahrzeughalter beabsichtigte tatsächliche Nutzung nicht ankommt (vgl. u.a. Urteile des Senats vom 14. Mai 1998 VII R 139/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579, und vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). Die Argumente, mit denen die Klägerin für eine Änderung dieser Rechtsprechung des Senats streitet, sind nicht geeignet, deren Richtigkeit ernstlich in Frage zu stellen. Was nämlich die Bedeutung der Nutzungsabsicht des Kraftfahrzeughalters für die Besteuerung angeht, ergibt sich schon aus den Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) klar und eindeutig, dass diese Absicht ohne Belang ist; denn Besteuerungsgegenstand ist weder die beabsichtigte noch die tatsächlich durchgeführte Nutzung eines Kfz, sondern, wie aus § 1 Abs. 1 KraftStG sowie aus § 9 Abs. 1 KraftStG folgt, das Halten von Fahrzeugen mit bestimmten objektiven Eigenschaften, wie Bauart (PKW, andere Kfz etc.), Schadstoffklasse, zulässiges Gesamtgewicht etc. Dass die FÄ an verkehrsbehördliche Entscheidungen nicht gebunden sind --soweit nicht § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 KraftStG eingreift--, ergibt sich ebenso klar und eindeutig aus dem Gesetz; denn die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet nach § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) einen Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden, was in einem Gesetz bestimmt sein muss (vgl. § 179 Abs. 1 AO 1977). Es gibt indes keine gesetzliche Vorschrift, die --von den eben erwähnten Ausnahmefällen abgesehen-- die FÄ an die Entscheidungen der Verkehrsbehörden bindet; insbesondere bei der Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW hat deshalb das FA eine eigenverantwortliche rechtliche und tatsächliche Würdigung vorzunehmen.



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