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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: VII B 88/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 137
FGO § 138
FGO § 138 Abs. 2
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter ist auf Grund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen vermuteten Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes widerrufen worden. Während des Klageverfahrens (Eingang der Klage beim Finanzgericht --FG-- am 13. Juni 2000) hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) den Widerrufsbescheid aufgehoben, nachdem die Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis mit Ablauf des Jahres 2001 gelöscht worden war. Daraufhin wurde der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Das FG hat dem Kläger in dem angefochtenen Beschluss die Kosten auferlegt, weil die Erledigung auf Umstände zurückzuführen sei, die erst während des Klageverfahrens eingetreten seien.

II. Die außerordentliche Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des FG wendet, ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Zu den hiernach unanfechtbaren Entscheidungen zählt insbesondere die nach § 138 FGO zu treffende Kostenentscheidung des FG nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Rz. 12, m.w.N.). Um eine solche geht es im Streitfall.

2. Aber selbst wenn trotz der von Gesetzes wegen ausgeschlossenen Beschwerdemöglichkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung eine außerordentliche Beschwerde für statthaft gehalten würde (zweifelnd Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 16), sind im Streitfall die dafür in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Eine außerordentliche Beschwerde wird als statthaft angesehen, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Oktober 1992 VII ZB 3/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 135, 136, m.w.N.). Dafür reicht es indessen nicht aus, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist (BGH-Beschluss vom 14. November 1991 I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984) oder sogar auf einer eindeutig unrichtigen Rechtsanwendung beruht (BGH-Beschluss vom 14. Dezember 1989 IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Erforderlich ist vielmehr, dass sie entweder schon ihrer Art nach nicht vorgesehen (BGH in NJW 1990, 1794, 1795) oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 IX B 4/97, BFH/NV 1997, 699, und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449) oder dass sie zu einer Gesetzesanwendung führt, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; BGH in NJW 1993, 135, 136). Keine dieser Gestaltungen liegt im Streitfall vor:

Dass das FG nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Beschluss über die Verfahrenskosten entscheidet, ist vom Gesetz vorgegeben (§ 138 Abs. 1 FGO). Die im Streitfall vom FG getroffene Entscheidung ist deshalb nicht schon ihrer Art nach gesetzwidrig.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung nach § 138 FGO ergeht in einem summarischen Verfahren nach Aktenlage, in dem weder eine mündliche Verhandlung noch eine Beweisaufnahme vorgesehen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 26).

Soweit der Antragsteller den Inhalt der Entscheidung beanstandet, ist dies kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Beschwerde. Denn selbst wenn man dem Kläger darin folgen wollte, dass das FG die Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt hat, läge doch letztlich nur ein schlichter Fehler des angefochtenen Beschlusses vor, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Rechtsmittelverfahren korrigiert werden kann (§ 128 Abs. 4 FGO).

Im Übrigen trifft es nicht zu, dass im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids der Steuerberaterkammer nach § 138 Abs. 2 FGO stets die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Vielmehr sieht § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO selbst eine Ausnahme vor, indem er die sinngemäße Anwendung von § 137 FGO anordnet. Diese Ausnahmevorschrift ist wohl, wenn auch in der Begründung des Beschlusses nicht ausdrücklich erwähnt, Grundlage für die getroffene Entscheidung.

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