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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: VII B 89/04
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 56
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen. Zwar kann die Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) begehrt werden, wenn dieser einen Rechtsbehelf wegen Versäumung einer Frist als unzulässig verworfen hat, ohne dabei über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu entscheiden (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 17. Juni 1999 III B 127/98). Für einen diesbezüglichen Antrag gilt jedoch ebenso wie für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und die Revision § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Dieser Vorschrift ist vorliegend nicht genügt. Denn § 62a FGO verlangt nicht nur, dass ein Bevollmächtigter den betreffenden Schriftsatz beim BFH einreicht, sondern dass er die Sache selbst prüft und selbst vorträgt. Wenn dies auch eine bloße Bezugnahme auf eine von dem Beteiligten verfasste Rechtsbehelfsschrift nicht von vornherein ausschließen mag, verlangt die Vorschrift in diesem Fall jedoch jedenfalls, dass der Bevollmächtigte sich deren Inhalt zu eigen macht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).

Das lässt sich dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 26. August 2004 nicht entnehmen, in dem dieser vielmehr ausdrücklich auf die rechtliche Beurteilung des Klägers, nicht auf das Ergebnis seiner eigenen Prüfung der Sache Bezug nimmt. Überdies sind Gründe, die vorliegend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist rechtfertigen können, dem Vorbringen des Klägers so offenkundig nicht zu entnehmen und liegen auch ebenso offenkundig nicht vor, dass einem Rechtsanwalt wie dem Bevollmächtigten des Klägers das Vorbringen nicht zugeschrieben werden kann. Denn es kann ihm nicht unbekannt sein, dass es kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist, dass der anwaltliche Vertreter des Klägers "zum Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist im Urlaub" war. Überdies kann es einem Rechtsanwalt nicht unbekannt sein, dass die Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 56 FGO bezeichneten Frist und nicht, wie hier, mehrere Monate später geltend zu machen sind.



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