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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: VII B 9/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
FGO § 142
FGO § 105 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) forderte von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) mit Rückforderungsbescheid die Rückzahlung von doppelt ausgezahlten Steuererstattungsbeträgen aus dem Einkommensteuerbescheid 1998 in Höhe von ... DM.

Die gegen den Rückforderungsbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist bei dem Finanzgericht (FG) Münster unter dem Aktenzeichen ... anhängig.

Die Einkommensteuerveranlagung 1999 ergab wiederum einen Erstattungsbetrag in Höhe von ... DM. Diesen Erstattungsbetrag verrechnete das FA mit der Forderung aus dem Rückforderungsbescheid. Auf Antrag der Antragstellerin erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem es die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung bestätigte.

Mit ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrte die Antragstellerin die Aufhebung des Abrechnungsbescheides. Gleichzeitig beantragte sie zur Durchführung dieses Klageverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt K.

Das FG lehnte den PKH-Antrag mit der Begründung ab, dass die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) genüge, da sie hinsichtlich der Kontoangaben widersprüchlich sei. Daneben fehle es der Klage an der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Zur Begründung werde gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die zutreffende Begründung in der Einspruchsentscheidung des FA verwiesen.

Gegen die Ablehnung der PKH wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Der Vordruck der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse ist sorgfältig, vollständig und gewissenhaft auszufüllen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 8. November 1993 VI B 99/93, BFH/NV 1994, 258).

Die Gewährung von PKH scheitert nicht an der mangelnden Darlegung der subjektiven Voraussetzungen. Zutreffend geht das FG zwar davon aus, dass widersprüchliche Angaben auf dem amtlichen Vordruck dem Grunde nach zur Ablehnung der PKH führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1998 IX S 5/98, BFH/NV 1999, 624). Derartige widersprüchliche Angaben sind dem Vordruck aber nicht zu entnehmen. Die Angaben der Antragstellerin auf dem Vordruck sind nicht dahin zu verstehen, dass sie über kein Konto verfügt. Die Antragstellerin hat auf dem Vordruck unter Punkt G der Spalte Bank-, Giro-, Sparkonten u.dgl. das Kästchen "Nein" angekreuzt. Die Aussage dieser Spalte bezieht sich aber nicht auf das Bestehen eines Kontos, sondern steht im Kontext mit der in der Spalte G aufgeworfenen Frage nach dem vorhandenen Vermögen. Insofern sind am Ende der jeweiligen Spalten auch nur Angaben zu der Guthabenshöhe bzw. des Verkehrswertes zu machen. Soweit ein Guthaben auf dem Konto daher zum Zeitpunkt der Abgabe nicht bestanden haben sollte, hätte die Antragstellerin das Kästchen zutreffend mit "Nein" angekreuzt. Da allein aus dem Umstand der Gehaltszahlung auf dieses Konto nicht auf das Vorhandensein eines Guthabens geschlossen werden kann, liegen widersprüchliche Angaben der Antragstellerin, die eine Ablehnung der PKH rechtfertigen, nicht vor.

Der Antragstellerin kann aber PKH, wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend entschieden, nicht gewährt werden, weil es an dem Bewilligungserfordernis der hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren fehlt (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 24. Juni 1997 VII B 83/97, BFH/NV 1998, 78, m.w.N.). Wie aus § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu entnehmen ist, obliegt es dem Antragsteller, die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen (BFH-Beschlüsse vom 26. April 1993 VI B 162/92, BFH/NV 1993, 682; vom 23. Juni 1994 XI B 74/93, BFH/NV 1995, 151, und vom 26. Februar 1997 VII B 201/96, BFH/NV 1997, 610).

Diesen Anforderungen wird die Antragstellerin weder mit der Begründung des PKH-Antrages beim FG noch mit dem Beschwerdevorbringen gerecht. Die Antragstellerin wendet sich mit der Klage, die sie bislang nicht begründet hat, ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheides vom ... Eine Begründung, aufgrund welcher Tatsachen oder Umstände die Antragstellerin durch diesen Bescheid beschwert ist, hat sie weder im PKH-Verfahren vor dem FG noch im Beschwerdeverfahren abgegeben. Den Sachverhaltsdarstellungen in dem PKH-Beschluss sowie in der Einspruchsentscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin die Aufrechnung, über welche im angefochtenen Abrechnungsbescheid entschieden wurde, deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Gegenforderung des FA bestritten und diesbezüglich ein Rechtsstreit vor dem gleichen Senat des FG unter dem Aktenzeichen ... anhängig sei. Zwar kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung, anders als das FA und ihm folgend das FG meint, auf das materiell-rechtliche Bestehen der Gegenforderung an, was im Falle der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden Verwaltungsakte erst feststeht, wenn das Anfechtungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285). Angesichts der Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Bestand der Gegenforderung für das vorliegende Verfahren hätte es aber für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage gegen den Abrechnungsbescheid der substantiierten Darlegung der Umstände und Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, warum die Gegenforderung materiell-rechtlich nicht bestehen soll. Derartige Ausführungen sind aber wie oben ausgeführt weder in der Klage- bzw. PKH-Antragsschrift noch in der Beschwerdeschrift enthalten und lassen sich auch nicht den vorliegenden FG-Akten und Verwaltungsvorgängen entnehmen, so dass die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis auch im Beschwerdeverfahren nicht anders als von der Vorinstanz beurteilt werden können.



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