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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: VII B 9/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie bestreitet lediglich, dass ein Vermögensverfall eingetreten sei und die Interessen der Auftraggeber dadurch gefährdet seien, verweist auf den Wert der Geschäftsanteile des Klägers an der S-Steuerberatungsgesellschaft mbH und ist der Ansicht, dass es dem Kläger nicht zugemutet werden könne, diese Anteile zu verkaufen, und dass in einem solchen Fall die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein Anzeichen für einen Vermögensverfall sei. Damit wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht bezeichnet. Die Beschwerde rügt vielmehr die Entscheidung des FG, dass die aufgrund der Eintragung des Klägers in das Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls durch den Kläger nicht widerlegt worden sei, und wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und macht eine unzutreffende Tatsachenwürdigung durch das FG geltend, womit jedoch ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt werden kann.

Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde rügt, dass das FG eine in der mündlichen Verhandlung überreichte eidesstattliche Versicherung, dass der Kläger mit Mandantengeldern nicht in Berührung komme, bezüglich der Frage der Gefährdung von Auftraggeberinteressen für unbedeutend gehalten habe. Auch hiermit bezeichnet die Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils des FG.

2. Von der Beschwerde wird auch ein Verfahrensmangel in der Form einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Es wird bereits keine konkrete Tatsache bezeichnet, deren Aufklärung sich dem FG hätte aufdrängen müssen oder zu welcher der Kläger nicht gehört worden ist, sondern es wird lediglich gerügt, dass das FG dem Inhalt eines Schreibens des Finanzamts X mehr Glauben geschenkt habe als den Angaben des Klägers. Die Beschwerde konkretisiert auch nicht, welche "gestellten Beweisanträge" das FG angeblich übergangen hat. Aus den Sitzungsprotokollen des FG sind jedenfalls keine vom Kläger gestellten Beweisanträge ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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