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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: VII B 9/99
Rechtsgebiete: FGO, KraftStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
KraftStG § 9
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Kraftfahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das die Verkehrsbehörde --nach Umbau (Beseitigung der hinteren Sicherheitsgurte und Sitzbefestigungspunkte, Einbau einer Bodenplatte und einer Abtrennung des übrigen Innenraums, Verschließen der hinteren Seitenfenster mit verklebten Blenden)-- als LKW einstuft, ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) der PKW-Besteuerung unterworfen worden. Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: LKW seien solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet seien. Ein Fahrzeug sei demnach als LKW einzustufen, wenn es nach seiner Konzeption und seiner Eignung zur Güterbeförderung bestimmt und die darauf ausgerichtete Konstruktion auf Dauer angelegt sei. Dem sei nicht genüge getan, wenn ein Fahrzeug ursprünglich als PKW konzipiert und eingestuft gewesen sei und später lediglich die hinteren Sitze und Sitzgurte ausgebaut, die Sitzbefestigungspunkte dauerhaft unbrauchbar gemacht und zwischen Fahrgastraum und Laderaum eine Trennwand eingezogen worden seien. Das gelte auch dann, wenn durch diese Veränderungen mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche zur Ladefläche werde. Denn durch eine solche Maßnahme habe sich am äußeren Gesamtbild des Fahrzeuges nichts geändert. Auch die Verblendung der hinteren Seitenfenster beim Fahrzeug des Klägers sei nicht auf Dauer angelegt; sie ändere daher an der Beurteilung des Fahrzeuges nichts.

Davon abgesehen sei die Zuordnung zum Typ des LKW unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorzunehmen. Dabei falle beim Fahrzeug des Klägers entscheidend ins Gewicht, daß die Ladefläche nur unwesentlich mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmache und die Nutzlast gering sei. Durch die an dem Fahrzeug vorgenommenen Umbauten seien für Güter höheren Gewichts oder mit sperrigen Ausmaßen keine Transportmöglichkeiten geschaffen worden, die das Fahrzeug nicht schon als PKW gehabt habe. Auch weitere Ausstattungsmerkmale wie die Höchstgeschwindigkeit und die Maße des Fahrzeuges sprächen für einen PKW. Entscheidend komme hinzu, daß das Fahrzeug als PKW konzipiert und ursprünglich auch als PKW zugelassen worden sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die (fristgerecht am 18. Dezember 1998 erhobene) Beschwerde des Klägers, mit der alle drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden.

Von grundsätzlicher Bedeutung soll die Frage sein, ob bei einer Umrüstung von Fahrzeugen zu landwirtschaftlichen Zwecken, wie sie im Falle des Klägers vorgenommen worden sei, allein auf den Unterschied von PKW und LKW abgestellt werden könne, oder nicht eine weitere Fahrzeuggruppe der "Nicht-PKW" anzunehmen sei. Eine Divergenz des FG-Urteils sieht die Beschwerde zu dem Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). Dort habe der Bundesfinanzhof erkannt, daß die Verblechung der hinteren Seitenfenster (nur) ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines LKW, nicht aber ein stets unabdingbares Erfordernis für die Annahme sei, ein Fahrzeug sei nach dem äußeren Erscheinungsbild ein LKW. Zu der Art und Weise, wie diese Verblechung an der Karosserie angebracht sein müsse, habe sich der Senat nicht geäußert; er habe nicht, wie das FG, eine bestimmte Art der Befestigung zur Voraussetzung dafür gemacht, daß die sonst eintretende Indizwirkung der Verblechung nicht widerlegt werde. Schließlich habe das FG Verfahrensfehler begangen, indem es das Protokoll über die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges durch das FA verwertet und dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Ferner habe es dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es dem Beweisangebot der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges nicht gefolgt sei. Es hätte sonst die Fixierung der Blechverkleidung an der Kunststoffdachkonstruktion nicht als "nicht von Dauer" eingestuft.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) unterscheidet bei der Festlegung der Steuersätze (§ 9 KraftStG) zwischen PKW (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) und "anderen Kraftfahrzeugen" bzw. allen übrigen Kraftfahrzeugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KraftStG). Dabei werden in der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Rechtsprechung --auch der des beschließenden Senats-- den PKW üblicherweise die LKW als jene anderen bzw. übrigen Kraftfahrzeuge gegenübergestellt, die --anders als PKW, die auf der Grundlage ihres Hubraums besteuert werden-- einer Gewichtsbesteuerung unterliegen und dazu bestimmt sind, umfangreiche Lasten aufzunehmen. Ob es daneben Kraftfahrzeuge gibt, die, obwohl kein PKW, sich nicht unter den Begriff des LKW subsumieren lassen, mag dahinstehen; jedenfalls kommt nicht ernstlich in Betracht und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, daß entgegen der Ansicht der Beschwerde Fahrzeuge nicht deshalb aus der Kategorie der PKW herausfallen, weil sie besonders geeignet und dazu bestimmt sind, von "Landwirten" genutzt zu werden und --neben der Personenbeförderung-- den Zwecken eines landwirtschaftlichen Betriebes zu dienen. Entscheidend für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung ist (auch) insofern vielmehr, ob das betreffende Fahrzeug ein mindestens überwiegend für die Güterbeförderung konzipiertes Fahrzeug mit vorrangiger Verwendbarkeit zur Güterbeförderung ist oder ob es seiner Bauart nach mindestens gleichrangig auch der Beförderung von Personen (einschließlich des von diesen ggf. mitgeführten Gepäcks) zu dienen geeignet und bestimmt ist.

Von dieser Abgrenzung, die das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist der beschließende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97 (BFH/NV 1998, 87) und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97 (BFH/NV 1997, 810) ausgegangen. In der Beschwerdeschrift sind weder Gesichtspunkte dargelegt, die eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erfordern, noch sind Rechtsfragen aufgeworfen, die durch diese Entscheidungen nicht ausreichend geklärt, jedoch rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich wären. Der Senat hat insbesondere bereits entschieden, daß die Beurteilung, ob ein Fahrzeug dem einen oder dem anderen Zweck zu dienen geeignet und bestimmt ist, in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erscheinungsbild des Fahrzeuges, das maßgeblich durch die Herstellerkonzeption bestimmt wird, --revisionsrechtlich nur entsprechend eingeschränkt nachprüfbar-- vorzunehmen ist. Der Senat hat dazu insbesondere in seinem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 darauf hingewiesen, daß die von dem Hersteller bei der Konzeption des Fahrzeuges zugrunde gelegte (vorwiegende) Verwendung dem Fahrzeug in wesentlichen technischen Einrichtungen wie dem Fahrgestell, der Motorisierung, der Gestaltung der Karosserie und dergleichen das Gepräge gebe und daß eine nach den Wünschen oder betrieblichen Bedürfnissen des künftigen Kraftfahrzeughalters vorgenommene besondere Ausstattung oder ein von diesem selbst durchgeführter Umbau des Fahrzeuges in der Regel nur wenige einzelne Merkmale des Fahrzeuges betrifft, daß sich jedoch bei einem als PKW konzipierten Fahrzeug solche Ausstattungsbesonderheiten gegen die serienmäßigen Merkmale gleichsam durchsetzen müßten, um das Fahrzeug dem maßgeblichen Gesamtbild nach als dem Typus des LKW zugehörig erscheinen zu lassen.

Auch von diesen Überlegungen ist das FG sinngemäß ausgegangen und es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch erkennbar, welcher rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf insoweit noch bestünde. Der Senat hat in seinem Beschluß in BFH/NV 1998, 87 im übrigen bereits die auch im Streitfall aufzuwerfende Frage gestellt, ob ein Fahrzeug selbst bei einer entsprechenden Herstellerkonzeption unbeschadet einer feststellbaren vielseitigen Verwendbarkeit gleichartiger Fahrzeuge als LKW eingestuft werden könnte, und ob dies insbesondere bei Fahrzeugen der Fall ist, die nur eine --im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche-- verhältnismäßig kleine Ladefläche besitzen (vgl. auch das Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627). Ob sich in diesem Zusammenhang feste Prozentsätze angeben lassen, bei deren Unterschreitung durch die Ladefläche eine Zuordnung zum Typ des LKW ausscheidet, bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung.

2. Das Urteil des FG weicht entgegen der Behauptung der Beschwerde auch nicht von dem vorbezeichneten Urteil des beschließenden Senats i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab. Abgesehen davon, daß die Abweichung in der Beschwerdeschrift nicht in der erforderlichen Weise durch Gegenüberstellung von abstrakten Rechtssätzen aus dem Urteil des Senats in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 und aus dem Urteil des FG und Darlegung, inwiefern diese Rechtssätze miteinander unvereinbar sind, bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das FA mit Recht darauf hingewiesen, daß das FG nicht etwa --was rechtlich bedenklich sein könnte-- (tragend) allein auf die seiner Auffassung nach nicht dauerhafte Verblechung der hinteren Seitenfenster bei dem Fahrzeug des Klägers abgestellt, sondern --zumindest daneben, selbständig tragend-- die erforderliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zuordnung unter Berücksichtigung sonstiger Merkmale, wie der relativ geringen Ladefläche, der geringen Nutzlast und der hohen Geschwindigkeit des Fahrzeuges vorgenommen hat. Das entspricht den von dem Senat in dem Urteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489 aufgestellten Anforderungen.

3. Verfahrensmängel, auf denen das Urteil des FG beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind nicht bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs angeht, ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Kläger in dem Verfahren des FG gehindert war, sich --etwa durch einen Akteneinsichtsantrag oder den Antrag, das Augenscheinsprotokoll in der mündlichen Verhandlung zu verlesen-- Gehör zu verschaffen, und ferner, was er genau hätte vortragen wollen, wenn ihm das FG das angeblich versagte Gehör gewährt hätte.

Zu einer ausreichenden Bezeichnung des angeblichen Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wäre es erforderlich, nicht nur mit Aktenseite oder sonstiger Bezeichnung der Fundstelle genau anzugeben, wann und mit welchem Inhalt die angeblich zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme beantragt worden ist, sondern vor allem auch, welche einzelnen Feststellungen das FG bei der Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges des Klägers hätte treffen und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zu solchen Darlegungen hat um so mehr Anlaß bestanden, als das FG, wie erwähnt, nicht alleinentscheidend auf die seiner Ansicht nach erforderliche, jedoch im Streitfall unzureichende Verblechung der hinteren Seitenfenster, sondern auf offenbar unstreitige sonstige Merkmale des Fahrzeugs abgestellt hat.

Im übrigen richtet sich das, was der Kläger in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringen läßt, im Kern nicht gegen das Verfahren des FG, sondern gegen dessen nach Ansicht des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffende Beurteilung, die Verblechung der hinteren Seitenfenster sei nicht "auf Dauer angelegt". Damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erstritten werden.

Ende der Entscheidung

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