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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2000
Aktenzeichen: VII B 90/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Anfechtungsklagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 6. April 1998 verfügten Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie auf Aufhebung der am 26. Januar 1999 gegenüber der B-GmbH als Drittschuldnerin erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das FA angebliche Forderungen des Klägers gegen die Drittschuldnerin aus einem Dienstleistungsvertrag in Beschlag genommen hatte, als unbegründet abgewiesen. Ebenso verhielt es sich mit der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger den vom FA mit Bescheid vom 4. März 1999 abgelehnten Erlass erhobener Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen begehrt hatte (einheitliche Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Kläger, gestützt auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Zulassung der Revision gegen das vorinstanzliche Urteil wegen Divergenz und Verfahrensmängeln.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger in seiner Beschwerdeschrift weder einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO noch eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in einer den Anforderungen entsprechenden Weise bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen anhängigen Rechtsstreits nach § 74 FGO aussetzen müssen, so erfordert dies u.a., wie bei anderen Verfahrensmängeln auch, die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401). Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO zudem um eine Ermessensvorschrift handelt, hätte der Kläger schlüssig dartun müssen, warum die besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen und damit das dem FG in § 74 FGO eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1995 II B 31/95, BFH/NV 1996, 237).
Hierzu enthält die Beschwerde nichts. Die bloße Behauptung des Klägers, das FG habe entgegen dem von ihm ausdrücklich gestellten Antrag das Verfahren nicht ausgesetzt, obwohl ein bestimmtes, bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren entgegen der Auffassung des FG vorgreiflich sei, ist unzureichend. Der Kläger geht nicht einmal auf die vom FG gegebene Begründung, weshalb es die beim BFH anhängige Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren VII B 110/99 (NV) des Klägers wegen Anfechtung eines Abrechnungsbescheids für keines der vom Kläger verfolgten Begehren als vorgreiflich erachtete, ein. Schon dies führt zur Unzulässigkeit der Rüge. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der beschließende Senat die betreffende Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. April 2000 als unzulässig verworfen hat.
b) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt (Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), so ist in der Beschwerdeschrift darzulegen: a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist;
b) welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat; c) warum der in der Vorinstanz durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; d) warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1998 VIII B 66/98, BFH/NV 1999, 798).
Das Vorbringen des Klägers, das FG hätte zu den von ihm dargestellten wirtschaftlichen Verhältnissen detaillierte Amtsermittlungen anstellen müssen, wobei es zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das FA bereits bei der Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 6. April 1998 seine Vermögensverhältnisse zuverlässig gekannt und gewusst habe, dass er pfändbares Vermögen nicht besitze, mit der Folge, dass es die Vorladung als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig hätte ansehen müssen, genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, weshalb sich dem FG eine Beweiserhebung hierzu ohne ausdrücklichen Antrag hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger kurze Zeit vor dieser Vorladung, nämlich am 16. März 1998, versichert hatte, er habe auf seinen Geschäftsanteil an der O-GmbH 25 000 DM eingezahlt. Hieraus hatte das FG gefolgert, dass der Kläger über Mittel verfügte, die dem FA nicht bekannt gewesen seien. Das FG hatte also gar keinen Anlass, von sich aus Ermittlungen zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage anzustellen. Wenn der Kläger ergänzend vorbringt, er habe die Übernahme der Geschäftsanteile nachweislich durch Kreditaufnahme finanziert und dies im Verfahren VII B 110/99 (NV) über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem BFH mit Schreiben vom 8. Juni 1999 (Vorlage des Darlehensvertrages) ausreichend dargelegt, so verkennt er, dass es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt und sich das FG ohne ausdrücklichen Antrag um das vom Kläger dort Vorgebrachte nicht kümmern musste, ganz abgesehen davon, dass das FG Tatsachen, die erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vom 16. März 1999 neu vorgetragen worden sind, ohnehin nicht mehr zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung des FA zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hätte heranziehen dürfen.
c) Ebenso unbehelflich sind die gegenüber den Entscheidungen des FG über die Anfechtungsklage hinsichtlich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und über die Verpflichtungsklage hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen erhobenen pauschalen Rügen der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG. Sie erfüllen nicht die vorbezeichneten Anforderungen an die Rügepflicht und sind daher unzulässig.
2. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt, muss unter genauer Bezeichnung der Divergenzentscheidung(en) des BFH bzw. des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des BFH bzw. des BVerfG nicht übereinstimmt. Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der mutmaßlichen Divergenzentscheidung(en) herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, so dass eine Abweichung erkennbar wird. Es muss sich jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze handeln (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, 672, und vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, jeweils m.w.N.).
Solche divergierenden Rechtssätze hat die Beschwerde bei keiner der vom FG getroffenen Entscheidungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Auch die Divergenzrüge ist daher insgesamt unzulässig.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.
Ende der Entscheidung
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