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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: VII B 91/08
Rechtsgebiete: AnfG, FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 119 Nr. 6
AnfG § 2
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
AnfG § 4 Abs. 1
AnfG § 7 Abs. 1
AnfG § 11 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Bruder A der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) aufgrund mehrerer Haftungsbescheide für Zoll, Abschöpfung und Einfuhrumsatzsteuer seit 1969 als Gesamtschuldner einen Betrag von weit über ... EUR. Da sich die Klägerin um die privaten Vermögensangelegenheiten ihres Bruders kümmerte, waren ihr die finanziellen Verhältnisse und auch die Forderungen des HZA bekannt. Am 15. Februar 2006 wurde dem Konto der Klägerin bei der Bank an ihrem Wohnort auf Veranlassung des A, der zu dieser Zeit über kein eigenes Konto verfügte, ein Betrag in Höhe von ... EUR gutgeschrieben. Den gesamten Betrag ließ sie sich von ihrer Bank in bar auszahlen. Mit einem Duldungsbescheid focht das HZA die unentgeltliche Übertragung der formellen Rechtsstellung auf die Klägerin, über den von A überwiesenen Betrag zu verfügen, an. Zugleich teilte das HZA der Klägerin mit, dass sie die Zwangsvollstreckung in ihr Konto in Höhe dieses Betrags zu dulden habe.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der auf § 191 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gestützte Duldungsbescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Die Überweisung des Betrags an die Klägerin habe zu einer Benachteiligung des HZA geführt (§ 1 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes --AnfG--). Da die Übertragung der Rechtsstellung auf die Klägerin unentgeltlich erfolgt sei, habe ein Anfechtungsgrund nach § 4 Abs. 1 AnfG vorgelegen. Die Klägerin habe keine Gegenleistung erbracht. Daran ändere auch ihr Vorbringen nichts, sie habe lediglich ihr Konto zur Verfügung gestellt, damit die Auszahlung des Betrags an ihren Bruder überhaupt habe erfolgen können. Die Behauptung der Klägerin, sie habe das Geld ihrem Bruder wieder zurückgegeben, sei als bloße Schutzbehauptung zu werten. Aber selbst wenn dies zuträfe, bleibe es bei der objektiven Benachteiligung des HZA. Als Folge der wirksamen Anfechtung müsse die Klägerin den überwiesenen Betrag in voller Höhe zur Verfügung stellen. Auf eine Entreicherung i.S. von § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs könne sie sich nicht berufen, denn ihr sei aufgrund der Kenntnis der finanziellen Situation ihres Bruders die Benachteiligung des HZA bekannt gewesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und wegen eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Hierzu trägt die Klägerin vor, dass ihr Bruder die aus einem Subventionsbetrug herrührende Haftungsschuld des Vaters übernommen habe. Das HZA habe es schuldhaft versäumt, die Hauptprofiteure heranzuziehen. A habe auf einen Erlass der Haftungsschuld gegen Zahlung einer bestimmten Summe vertrauen dürfen. Durch seine 40-jährige Untätigkeit habe das HZA jeglichen Anspruch aus den Haftungsbescheiden verwirkt. Die Bestimmungen des AnfG (insbesondere § 11 AnfG) habe das FG rechtsfehlerhaft angewandt. Ohne nähere Begründung sei es von einer Gläubigerbenachteiligung ausgegangen. Im Zeitpunkt der Überweisung habe sie, die Klägerin, und ihr Bruder auf einen Erlass der Haftungsschuld vertrauen dürfen. Da der Geldbetrag an A zurückgegeben worden sei, liege eine Benachteiligung des HZA nicht vor. Zudem widerspreche das Urteil des FG der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Januar 1987 VII R 10/84 (BFH/NV 1987, 728) sowie dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Dezember 1993 IX ZR 100/93 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 726). Von grundsätzlicher Bedeutung seien die Rechtsfragen, ob es für die Annahme der Bösgläubigkeit i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG ausreiche, dass der lediglich als Zahlstelle fungierende Anfechtungsgegner zwar sicher wisse, dass der Schuldner aus einem Haftungsbescheid hafte, er aber aufgrund des Verhaltens des Gläubigers begründet habe darauf vertrauen dürfen, dass die Haftungsschuld erlassen werde, und ob die Finanzverwaltung des Schutzes des AnfG überhaupt bedürfe, wenn der Anfechtungsgegner das vom Schuldner erhaltene Vermögen diesem wieder zurückübertragen habe.

Verfahrensfehlerhaft habe das FG die unstreitige Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass das HZA ein Vertrauen auf einen Erlass der Haftungsschuld geschaffen habe. Darüber hinaus sei das Urteil nicht mit Gründen versehen, weil das FG den Einwand von Treu und Glauben bzw. der Verwirkung übergangen habe. Zudem trage der vom FG festgestellte Sachverhalt das Urteil nicht. Denn das FG habe ausgeführt, dass A dem HZA einen Betrag schuldete, was bedeute, dass eine fällige Forderung nicht mehr bestehe. Ein weiterer Verfahrensfehler bestehe darin, dass das FG die Voraussetzungen nach § 2 AnfG nicht festgestellt und hierzu den präsenten Zeugen A nicht vernommen habe. Schließlich habe das FG verfahrensfehlerhaft das Vorbringen hinsichtlich der Geldrückgabe als bloße Schutzbehauptung gewertet und die angebotenen Beweise durch Vernehmung der benannten Zeugen nicht erhoben.

Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat lässt es dahingestellt, ob das Vorbringen der Klägerin den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls kommt den aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die behaupteten Abweichungen von den angeführten Urteilen noch die behaupteten Verfahrensfehler liegen vor.

1.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es für die Annahme der Bösgläubigkeit i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG ausreicht, dass der lediglich als Zahlstelle fungierende Anfechtungsgegner von der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Schuldners sichere Kenntnis hat, er jedoch auf einen Erlass der Haftungsschuld vertraut, wäre in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren deshalb nicht klärungsfähig, weil das FG keine Feststellungen über das Vorliegen des in der Frage unterstellten Vertrauenstatbestands getroffen hat. Auch ist das FG dem Vorbringen der Klägerin ausdrücklich entgegengetreten, sie habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle gehabt. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage könnte sich somit in dieser Form nicht stellen. Da es somit an der zu fordernden Klärungsfähigkeit fehlt, kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Dies gilt mit der gleichen Begründung auch für die weitere Frage, ob die Finanzbehörde überhaupt des Schutzes durch das AnfG bedarf, wenn der Anfechtungsgegner das vom Schuldner erhaltene Vermögen diesem wieder zurückgewährt hat. Das FG hat die behauptete Rückgabe des überwiesenen Betrags an A nicht festgestellt. Vielmehr hat es das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin lediglich als Schutzbehauptung gewertet und ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, ob die Klägerin das Geld tatsächlich an ihren Bruder zurückgegeben habe. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass in der mündlichen Verhandlung weder die Klägerin noch A Angaben über den Verbleib des Geldes hätten machen können. Somit könnte sich auch die zweite Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

2.

Die behauptete Abweichung des erstinstanzlichen Urteils vom Senatsurteil in BFH/NV 1987, 728 liegt nicht vor. Der BFH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass ein Ehegatte bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands durch den anderen Ehegatten auf ihn davon Kenntnis haben muss, dass der andere in der Absicht handele, seine Gläubiger zu benachteiligen. Abgesehen davon, dass das BFH-Urteil zum Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ergangen ist, hat das FG einen hierzu abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt. Denn die zum Ausschluss des Entreicherungseinwands (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG) führende Annahme, dass die Klägerin von der Gläubigerbenachteiligung Kenntnis hatte, hat das FG nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützt, sondern auf die positive Feststellung, dass die Klägerin über die finanziellen Verhältnisse und über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme ihres Bruders genau informiert war und auch gewusst hat, dass ihr Bruder zum Zeitpunkt der Überweisung nicht in der Lage war, die verbliebene Haftungsschuld zu begleichen.

Auch die behauptete Divergenz zum Urteil des BGH in NJW 1994, 726 liegt nicht vor. Der BGH hat in dieser Entscheidung zur Inanspruchnahme eines uneigennützigen Treuhänders nach § 7 Abs. 1 AnfG Stellung genommen und u.a. ausgeführt, dass ein Wertersatzanspruch gegen den Treuhänder dann nicht in Betracht komme, wenn dieser seine formelle Rechtsposition --etwa durch eine Zurückgewährung des Treuguts an den Schuldner-- wieder aufgegeben habe. Die Beschwerde, die sich offensichtlich auf diese Ausführungen in der Urteilsbegründung des BGH beruft, lässt außer Acht, dass das FG eine Rückgabe des überwiesenen Geldbetrags an A nicht festgestellt hat. Nur hilfsweise hat das FG selbst bei Annahme einer solchen Rückgewähr den Anfechtungstatbestand des § 4 Abs. 1 AnfG dennoch als erfüllt angesehen. Selbst wenn diese Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des BGH-Urteils zu beanstanden wäre, kann das angefochtene Urteil auf ihr nicht beruhen.

3.

Ein Verstoß des FG gegen § 96 Abs. 1 FGO liegt nicht vor. Lediglich aus dem Umstand, dass das FG nicht näher auf das behauptete Vorliegen eines Vertrauenstatbestands eingegangen ist, schließt die Klägerin, dass das FG den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und im Rahmen der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt. Es ist allerdings nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen Punkt des Vortrags in der Urteilsbegründung einzugehen. Offensichtlich hat das FG das Bestehen eines Vertrauenstatbestands nicht zu erkennen vermocht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 6 FGO nicht vor. Zwar trifft das Vorbringen der Klägerin zu, dass das FG in der Urteilsbegründung auf den Einwand von Treu und Glauben bzw. der Verwirkung nicht eingegangen ist, jedoch lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, dass die Klägerin diese Gesichtspunkte im finanzgerichtlichen Verfahren überhaupt vorgetragen und als selbstständige Einwendungen nutzbar gemacht hat. Vielmehr lassen die Ausführungen, dass sich dem FG anhand der vorgetragenen Tatsachen ein Ausschluss des Anfechtungsgrunds aus den genannten Gründen hätte aufdrängen müssen, den Schluss zu, dass sich die Klägerin auf eine Verwirkung des Anspruchs erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft. Deshalb liegt die Annahme fern, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen.

4.

Das Vorbringen der Klägerin, das FG sei durch die Abfassung des Tatbestands in der Vergangenheitsform selbst davon ausgegangen, dass die Haftungsschuld inzwischen erloschen sei und folglich nicht mehr bestehe, ist abwegig. Hätte das FG das Erlöschen der Haftungsschuld angenommen, hätte es diese Schlussfolgerung im Urteil deutlich zum Ausdruck gebracht und die Begründung auf diesen Gesichtspunkt ausgerichtet. Die Ausführungen des FG belegen jedoch, dass von der Annahme des Erlöschens der Haftungsschuld keine Rede sein kann.

5.

Das FG hat nicht gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen. Dies betrifft sowohl den Vorwurf, es habe nicht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt habe, und hierzu verfahrensfehlerhaft A als präsenten Zeugen nicht vernommen, als auch die Verfahrensrüge, das FG habe keinen Beweis durch Zeugenvernehmung über die Tatsache erhoben, dass die Klägerin das Geld an A zurückgegeben habe.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 AnfG brauchte das FG keinen Beweis zu erheben. In der Urteilsbegründung wird ausdrücklich auf die HZA-Akte und auf die im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze Bezug genommen. In der Klageschrift hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass das HZA die "Vollstreckungsmaschinerie angeworfen" habe, obwohl es sicher wisse, "dass bestenfalls ein Betrag von ... EUR zur Tilgung der Haftungsschuld von rund ... EUR zu erzielen sein wird". Nach § 2 AnfG steht einem Gläubiger ein Anfechtungsrecht bereits dann zu, wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen würde. Ohne dies näher auszuführen, konnte das FG nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon ausgehen, dass das HZA zur Anfechtung berechtigt war. Im Übrigen lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Anträge in der mündlichen Verhandlung überhaupt gestellt hat. Die beantragte Protokollberichtigung hat das FG mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag zur Vernehmung des Bankangestellten B gestellt habe. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Das Übergehen eines Beweisantrags oder einer unvollständigen Zeugeneinvernahme kann deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte, dem die Nichtbefolgung eines Beweisantrags oder die mangelhafte Sachaufklärung erkennbar war, den Verfahrensverstoß nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Rückgabe des Geldes an A liegt auch deshalb keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht vor, weil das erstinstanzliche Urteil auf diesem Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, nicht beruhen kann. Denn das FG hat in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich sei, ob die Klägerin das Geld tatsächlich an ihren Bruder zurückgegeben habe.



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