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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: VII B 92/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil von dem Senatsurteil vom 7. November 2002 VII R 37/01 (BFHE 200, 444, BStBl II 2003, 145) abgewichen, indem es die Auffassung vertreten hat, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (VO Nr. 2700/2000) vom 16. November 2000 (ABlEG Nr. L 311/17) sei auch auf Zollschulden anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden seien.

Die Vorentscheidung beruht auf dieser Abweichung. Insoweit reicht es aus, dass das Urteil des FG bei Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung, von der es abgewichen ist, möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582, 583; vom 27. März 2000 IX S 3/00, BFH/NV 2000, 1093).

Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK getroffen. Das FG ist vielmehr auf Grund der von ihm für zutreffend gehaltenen Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK i.d.F. der VO Nr. 2700/2000 ohne weitere Prüfung davon ausgegangen, dass der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der die Warenverkehrsbescheinigungen ausstellenden Behörde nicht buchmäßig erfasst worden sei, der von der Klägerin vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können.

Im Revisionsverfahren wird möglicherweise auch zu prüfen sein, ob eine Zollbefreiung nach Art. 185 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK in Betracht kommt.

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne Begründung.

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