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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1998
Aktenzeichen: VII B 92/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 5 Abs. 3 Satz 1
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1
FGO § 128 Abs. 1
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 45 Abs. 1 Halbsatz 2
ZPO § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) S ist unbegründet. Das FG war bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach Vorschrift des Gesetzes besetzt. Die Rügen, die die Beschwerde offenbar dagegen erheben will, sind für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 FGO entscheiden die Senate des FG --außer bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden, um die es sich hier nicht handelt-- in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. So ist es vorliegend geschehen; in dem Beschluß über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches sind zwar die mitwirkenden Richter nicht ausdrücklich aufgeführt, aus dem Zusammenhang dieses Beschlusses mit der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Senats, nach welcher der vorschriftsgemäß mit fünf Richtern besetzte Senat sich zur Beratung über das Ablehnungsgesuch zurückgezogen und anschließend seine Entscheidung verkündet hat, ergibt sich dies jedoch unzweifelhaft. Da der abgelehnte Vorsitzende Richter sich nach dem gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO sinngemäß anwendbaren § 47 der Zivilprozeßordnung (ZPO) bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuches weiterer Amtshandlungen grundsätzlich zu enthalten hatte, also bei der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch ausschied (vgl. § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO), mußte er nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des FG bzw. des Mitwirkungsplans des Senats des FG durch einen Vertreter ersetzt werden. Deshalb ist bei der Erledigung des Ablehnungsgesuches, wie sich ebenfalls aus der Niederschrift ergibt, die Richterin A in die Sitzung eingetreten. Daß dies nicht den maßgeblichen Mitwirkungsvorschriften entsprochen hat, ist in der Beschwerde weder dargelegt noch sonst erkennbar.

Soweit dem Hinweis der Beschwerde auf § 44 Abs. 3 ZPO entnommen werden soll, die Beschwerde halte die Entscheidung des FG über das Ablehnungsgesuch deshalb für unzutreffend, weil das FG keine dienstliche Äußerung des Richters S zu dem Ablehnungsgesuch eingeholt oder dessen Äußerung jedenfalls dem Antragsteller nicht zugänglich gemacht habe, kann sie ebenfalls nicht durchgreifen. Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts. Steht dieser unstreitig fest und bedarf es daher keiner weiteren Aufklärung, so ist das Unterbleiben einer Einholung der dienstlichen Äußerung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ohne Bedeutung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414). So liegt es hier. Da die in dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers vorgebrachten Ablehnungsgründe nach der zutreffenden Ansicht des FG unschlüssig waren, weil ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, eine Entscheidung oder eine prozeßleitende Verfügung eines Richters sei unrichtig getroffen worden, bedurfte es keiner Aufklärung, aus welchen Gründen der Richter S diese Entscheidung getroffen hat.



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