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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.2008
Aktenzeichen: VII B 93/07
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 171 Abs. 3a Satz 1 | |
AO § 367 Abs. 2 | |
AO § 367 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat 1999 25 lebende Rinder (Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 9000) zur Ausfuhr angemeldet und hierfür Ausfuhrerstattung nach Maßgabe eines Gewichts von 18 430 kg beantragt. Aufgrund einer zollamtlich durchgeführten Nachverwiegung ist ihr jedoch die Ausfuhrerstattung nur nach Maßgabe eines Gewichts von 17 610 kg durch Bescheid des Beklagten und Beschwerdeführers (Hauptzollamt --HZA--) vom 9. Oktober 2000 gewährt worden. Deswegen hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das HZA durch Berichtigungsbescheid vom 5. Dezember 2005 die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung um ... € vermindert, weil eine inzwischen anderweit festgestellte Gewichtsdifferenz zu berücksichtigen sei.
Das Finanzgericht (FG) hat diesen Berichtigungsbescheid aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es urteilte, dem Erlass des Berichtigungsbescheides stehe Art. 52 Abs. 4 UnterAbs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen entgegen, wonach die Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung nicht gelte, wenn zwischen dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten und dem Tag, an dem der Begünstigte erstmals davon unterrichtet wurde, dass die Zahlung zu Unrecht erfolgt war, mehr als vier Jahre vergangen sind. So liege es jedoch im Streitfall.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des HZA, mit der geltend gemacht wird, das Urteil des FG weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 2003 IX R 28/00 (BFH/NV 2003, 1140) und vom 4. November 2003 VIII R 38/01 (BFH/NV 2004, 1372) ab und sei greifbar gesetzwidrig. Gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) habe das HZA nach Einlegung des Einspruchs durch die Klägerin den Sachverhalt in vollem Umfang erneut zu prüfen gehabt. Hierzu habe die strittige Berücksichtigung eines weiteren Mindergewichts der Ausfuhrsendung gehört. Solche zusätzlichen Rückforderungstatbestände würden im Übrigen vielfach erst im Rahmen eines bereits bestehenden Rückforderungsverfahrens durch ergänzende Prüfungen aufgedeckt.
Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten und hält § 367 Abs. 2 AO nicht für einschlägig.
II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der vom HZA geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) vorliegt.
Nach § 367 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen; sie kann den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers ändern. Diese Vorschrift, die auch bei gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgabenvergünstigungen gilt, ist, wie bereits die Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorgehoben hat, nicht anwendbar, wenn das HZA --wie im Streitfall-- einen Verwaltungsakt (hier: den angegriffenen Erstattungsbescheid) erst nach Abschluss des durch Erlass der Einspruchsentscheidung beendeten Einspruchsverfahrens in einem sich daran anschließenden Klageverfahren ändern möchte. Das HZA kann dann nur auf die allgemeinen Änderungsvorschriften zurückgreifen, steht also insofern nicht anders da, als wenn sein Bescheid von dem Betroffenen überhaupt nicht mit dem Einspruch angegriffen worden wäre. Deshalb liegt auf der Hand und bedarf folglich nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass in einem solchen Fall Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VO Nr. 800/1999 zu beachten ist, eine Verminderung einer bereits festgesetzten Ausfuhrerstattung also nur erfolgen darf, wenn seit der Mitteilung der Entscheidung über die Gewährung der Erstattung noch keine vier Jahre vergangen sind und der Begünstigte vor Ablauf dieser Frist von der Unrechtmäßigkeit der Gewährung unterrichtet worden ist, oder wenn er im Hinblick auf die Gewährung nicht gutgläubig war. Das Gemeinschaftsrecht sieht eine Hemmung des Ablaufs der vorgenannten Vier-Jahres-Frist oder deren Unterbrechung aus anderen Gründen nicht vor, insbesondere auch nicht in dem Falle, dass der Betreffende gegen die Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung Einwendungen erhoben oder einen diesbezüglich ergehenden Bescheid angefochten hat. Eine § 171 Abs. 3a Satz 1 AO entsprechende Vorschrift, wonach die Festsetzungfrist nicht abläuft, bevor über den gegen einen Steuerbescheid erhobenen Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist, enthält die VO Nr. 800/1999 nicht. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO kann auch nicht ergänzend auf die in Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999 geregelte Vier-Jahres-Frist angewandt werden, zumal diese Vorschrift eigenständige Regelungen darüber enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Rückforderung von Ausfuhrerstattung auch nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist noch möglich ist.
Mit Recht hat sich das FG mithin durch § 367 Abs. 2 AO im Streitfall nicht gehindert gesehen, Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b VO Nr. 800/1999 anzuwenden. Die dem HZA möglicherweise vorschwebende weitere Frage, ob diese Vorschrift auch dann zu beachten wäre, wenn sich das HZA für den Berichtigungsbescheid auf § 367 Abs. 2 AO berufen könnte, ob also jene Vorschrift die Möglichkeit einer Verböserung eines Ausfuhrerstattungsbescheides, wie sie nach den nationalen Vorschriften besteht, einschränkt, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des BFH, von denen das Urteil des FG angeblich abweicht, lässt sich nichts anderes folgern. Es mag daher auf sich beruhen, ob eine Abweichung des Urteils des FG von diesen Entscheidungen entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vom HZA überhaupt dargelegt worden ist, was die Gegenüberstellung erkennbar divergierender Rechtssätze verlangt hätte.
Ende der Entscheidung
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