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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: VII B 94/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts als Fahrer eines Kleintransporters angehalten, auf dessen Ladefläche sich 2 400 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden. Mit Bescheid des Hauptzollamts X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) übergegangen ist, wurden die auf die Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger festgesetzt.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben gemäß --dem für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß anzuwendenden-- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden seien und dass der Kläger Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK sei. Der Kläger sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) wegen Steuerhehlerei strafrechtlich verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG, die sich das FG zu eigen mache, seien die vom Kläger transportierten Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden und der Kläger habe auch Kenntnis von den unverzollten und unversteuerten Zigaretten auf der Ladefläche des von ihm geführten Kleintransporters gehabt. Diese Feststellungen des AG habe der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich unsubstantiiert und in widersprüchlicher Weise bestritten.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass das Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits abgeschlossen und der Kläger an dem vorschriftswidrigen Verbringen nicht beteiligt gewesen sei, verkennt sie, dass das FG den Kläger als Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK angesehen hat, weil es die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift für erfüllt gehalten hat, wonach Abgabenschuldner derjenige ist, der die vorschriftswidrig verbrachten Waren im Besitz gehabt hat, obwohl er in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden sind. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass steuerpflichtig nur derjenige sein könne, der sich aktiv an dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft beteiligt habe, ist mit dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren.

Anders als die Beschwerde meint, bedurfte es, um ein Entstehen der Abgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK anzunehmen, auch keiner Feststellungen, "wie und wann" die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Aus dem Urteil des AG, das seinerseits auf den zuvor ergangenen Strafbefehl Bezug nimmt, ergeben sich die --wie das FG zutreffend erkannt hat-- maßgeblichen Feststellungen, dass die Zigaretten zuvor in das Zollgebiet der Gemeinschaft geschmuggelt worden waren und dass der Kläger, als er die Zigaretten übernahm, hiervon wusste. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass sich das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die in einem zuvor ergangenen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zu eigen machen kann, wenn und soweit gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, m.w.N.). Warum --wie die Beschwerde meint-- es im Streitfall verfahrensfehlerhaft gewesen sein soll, die tatsächlichen Feststellungen des AG zu übernehmen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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