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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: VII B 94/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, UStG, TabStG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
UStG § 21 Abs. 2 Satz 1
TabStG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Im Mai 1997 wurde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) von der Polizei dabei beobachtet, wie er zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen Zigaretten aus einem Mercedes-Kleinlastwagen in seinen Ford Transit umlud. Bei der anschließenden Kontrolle, in deren Verlauf die beiden polnischen Staatsangehörigen flüchten konnten, wurden in dem Ford Transit des Antragstellers und unter dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs Zigaretten gefunden. Außerdem befanden sich in dem Mercedes-Kleinlastwagen noch weitere Zigaretten. Bei seiner Vernehmung gab der Antragsteller an, er habe des öfteren für polnische Staatsangehörige Transportfahrzeuge angemietet. Im Zusammenhang damit habe ihm ein Pole Zigaretten zum Weiterverkauf angeboten. Für den Abend des ... Mai 1997 sei die Übergabe von ... Stangen Zigaretten an ihn in Kommission vereinbart worden. Diese Übergabe habe auf dem Parkplatz stattgefunden. Als sie gerade die letzten 2 Kartons (in sein Fahrzeug) einladen wollten, sei leider die Polizei gekommen.

Der Beklagte (das Hauptzollamt --HZA--) nahm den Antragsteller durch Steuerbescheid für die auf die gefundenen insgesamt ... Stück unverzollten und unversteuerten Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll-EURO, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) von zusammen ... DM in Anspruch. Den dagegen gerichteten Einspruch wies er zurück.

Mit seiner Klage, für deren Durchführung er die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt hat, möchte der Antragsteller die Aufhebung des Steuerbescheides erreichen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er weder die Zigaretten unverzollt und unversteuert aus Drittländern in das Bundesgebiet verbracht, noch diese Zigarettenmenge erworben habe. Er sei auch nicht Eigentümer der Zigaretten gewesen. In bezug auf 24 760 Zigaretten sei der Steuerbescheid völlig unbegründet. Es handele sich hierbei um die Zigaretten, die er unter den Beifahrersitz seines Ford Transit gelegt habe. Sie seien sein Eigentum und verzollt und versteuert gewesen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Bewilligung der PKH abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von PKH weiter.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung nicht die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht hat.

Wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302/1) weiterer Zollschuldner für die nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK durch das vorschriftswidrige Verbringen der einfuhrabgabenpflichtigen Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaften entstandenen Einfuhrabgaben geworden. Das gilt in sinngemäßer Anwendung der genannten Vorschriften auch für die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 21 des Tabaksteuergesetzes).

Der Senat hat nach den aktenkundigen Umständen keine Zweifel daran, daß der Antragsteller Besitz i.S. von Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK an den in seinem Fahrzeug befindlichen Zigaretten gehabt hat. Das gilt sowohl für die unter dem Beifahrersitz gefundenen ... Stück als auch für die bereits umgeladenen ... Stangen. Für den Besitz reicht die Sachherrschaft über die betreffende Ware aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 207); von deren Vorliegen ist auszugehen, weil sich die Zigaretten bereits in dem Fahrzeug des Antragstellers befunden haben. Es ist unerheblich, daß die beiden geflüchteten Polen den Antragsteller wegen ihrer angeblichen körperlichen Überlegenheit möglicherweise an der Ausübung seiner Besitzrechte hätten hindern können.

Hinsichtlich der ... Kartons mit insgesamt ... Stück Zigaretten, die sich noch in dem Mercedes-Kleinlaster befanden, ist zumindest der Tatbestand des Erwerbs i.S. des Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK durch den Antragsteller erfüllt, so daß er auch für die hinsichtlich dieser Menge entstandenen Einfuhrabgaben weiterer Abgabenschuldner geworden ist. Die Ware ist nicht erst dann im Sinne dieser Vorschrift "erworben", wenn der Betreffende den unmittelbaren Besitz an der Ware im Sinne des deutschen Rechts erlangt hat. Vielmehr reicht bereits der Abschluß des auf die Besitzübertragung gerichteten Verpflichtungsgeschäfts aus, wenn sie wie im Streitfall durch die begonnene und nur durch den polizeilichen Zugriff unterbrochene Umladung unmittelbar ins Werk gesetzt worden ist. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die die Begriffe "erworben" oder "im Besitz" gehabt haben bzw. "Erwerb" oder "Erhalt" der Ware als alternative Tatbestände nebeneinanderstellt. Der Erwerb einer Ware ist danach nicht notwendig eine besondere Form der Verschaffung des nach deutschem Rechtsverständnis zu definierenden Besitzes daran (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1998 VII B 192/97, ZfZ 1998, 270-271). Nicht erforderlich ist außerdem, daß das Verpflichtungsgeschäft auf die Verschaffung des Eigentums an der Ware gerichtet ist, es kann auch in einem Kommissionsgeschäft bestehen, nach dem der Betreffende Besitz an der Ware erhält, um sie für Rechnung eines anderen zu verkaufen.

Im übrigen bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine Zweifel daran, daß alle Zigaretten, für die das HZA vom Antragsteller die Entrichtung der Einfuhrabgaben verlangt, unverzollt und unversteuert waren und der Antragsteller dies zumindest vernünftigerwiese hätte wissen müssen.



Ende der Entscheidung

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