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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: VII B 94/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 155
AO 1977 § 218 Abs. 2
ZPO § 150
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Mit Beschluß vom ... hat das Finanzgericht (FG) die Aussetzung des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung der Abrechnung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Umsatzsteuer 1994 vom ... aufgehoben und beschlossen, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung führte das FG aus, der Beschluß des Berichterstatters vom ..., mit dem das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der bevorstehenden Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ausgesetzt worden war, sei gemäß § 155 FGO i.V.m. § 150 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aufzuheben, weil in Verfahren, die auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gerichtet sind, eine Aussetzung des Verfahrens grundsätzlich nicht angebracht sei.

Hiergegen hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) "Einspruch" eingelegt, den der Senat als Beschwerde gegen die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens durch den Beschluß des FG vom ... auslegt. Gleichzeitig hat die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Beschwerde gegen den genannten Beschluß des FG zu bewilligen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; der Antrag auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Da die Antragstellerin nicht zu diesem Personenkreis gehört, ist ihre unter Nichtbeachtung der genannten Vorschrift eingelegte Beschwerde unzulässig (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

2. Die Aussetzung des Verfahrens steht grundsätzlich --außer bei Aussetzungszwang-- im Ermessen des Gerichts und kann jederzeit wieder aufgehoben werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Rz. 11). Im hier zu beurteilenden Fall waren die Voraussetzungen der Verfahrensaussetzung --wie das FG in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom ..., auf den Bezug genommen wird, mit dem es die Aussetzung des Verfahrens wegen Abrechnung zur Umsatzsteuer 1994 vom ... in der Hauptsache aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat, zutreffend entschieden hat-- jedenfalls mit Ergehen des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977 vom ... weggefallen. Denn mit Erlaß des Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO 1977 ist über die Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Abrechnungsverfügung vom ... ergeben haben, verbindlich entschieden worden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69). Mit Ergehen des Abrechnungsbescheides entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren gegen die Abrechnungsverfügung (BFH-Beschluß vom 20. Oktober 1987 VII R 32/87, BFH/NV 1988, 349), da das Abrechnungsverfahren vor dem Verfahren gegen die Anrechnungsverfügung Vorrang hat (BFH, ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787, m.w.N.). Das hat zur Folge, daß die Klage gegen die Abrechnungsverfügung --sofern sie aufrechterhalten wird-- als unzulässig zu verwerfen ist (BFH-Urteil vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und damit eine Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsverfügung --sofern sie überhaupt statthaft wäre-- keinesfalls in Betracht käme.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß über die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens hätte danach keine Aussicht auf Erfolg.

Aus diesem Grunde kann --abgesehen davon, daß die Antragstellerin die formellen Voraussetzungen bislang nicht erfüllt hat-- dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von PKH für eine (noch formgerecht) einzulegende Beschwerde gegen den Beschluß über die Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens wegen der Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsverfügung vom 5. August 1996 wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht stattgegeben werden.



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