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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: VII B 95/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte mit seiner Klage erreichen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sein Kfz steuerrechtlich nicht als PKW, sondern als LKW einstuft. Die Klage gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid des FA hat keinen Erfolg gehabt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ist unzulässig. Die Gründe, aus denen eine Revision zugelassen werden kann, sind in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Sie sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Die vom Kläger erhobene Beschwerde behauptet zwar, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und es sei zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich; sie legt indes keine Tatsachen dar, aus denen sich nachvollziehbar die Richtigkeit dieser Behauptungen ableiten lässt.
Im Einzelnen:
1. Die Beschwerde rügt, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die Befestigungspunkte für die Rücksitzbank des Fahrzeugs des Klägers abgeflechst, die Schrauben der Gurtehaltpunkte verschweißt und die Seitenscheiben im Bereich der Ladefläche versiegelt worden seien sowie dass das Fahrzeug über eine Anhängerkupplung verfüge; außerdem sei die Nutzlast, von der das FG ausgegangen sei, zu niedrig.
Es ist offenkundig, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts durch eine Entscheidung des BFH) darzutun. Aber auch der --von der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich benannte-- Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, nämlich dass die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, wäre mit diesen Ausführungen nicht dargetan. Die Beschwerde behauptet selbst nicht --und es wäre auch nicht zutreffend--, dass das FG die vorgenannten Tatsachen nicht zur Kenntnis genommen, also den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ihre Rüge läuft vielmehr darauf hinaus, dass das FG diesen Tatsachen nicht die rechtliche Bedeutung beigemessen habe, die ihnen nach Ansicht des Klägers zukommt. Selbst wenn der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Klägers der Vorzug vor der Rechtsansicht des FG zu geben wäre, wäre dies kein Verfahrens-, sondern ein materiell-rechtlicher Mangel der angefochtenen Entscheidung, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen kann.
2. Das Gleiche gilt für die Rüge, maßgeblich für die Besteuerung sei die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges des Klägers. Im Übrigen lässt sich anhand der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats leicht feststellen, dass es auf die tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung, anders als der Kläger meint, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451).
3. Wenn schließlich die Beschwerde behauptet, das FG sei dadurch von der Rechtsprechung des beschließenden Senats abgewichen, dass es allein auf Zuladung und Ladefläche zur Begründung der Einstufung des Fahrzeugs des Klägers als LKW abgestellt habe, ist damit der --ebenfalls in der Beschwerde nicht angeführte-- Zulassungsgrund, dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), nicht dargelegt, weil es an der genauen Herausarbeitung divergierender Rechtssätze, einerseits in der Entscheidung des FG, andererseits in einer --genau zu bezeichnenden-- Entscheidung des Senats fehlt. Im Übrigen ist die Behauptung des Klägers, eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats liege vor, offensichtlich unzutreffend, weil der Senat gerade in dem vom FG angeführten Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99 (BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72) hervorgehoben hat, dass die Größe der Ladefläche eines Fahrzeugs und seine verkehrsrechtlich zulässige Zuladung für die Zuordnung zu den Kategorien PKW und LKW "von besonderer Bedeutung" seien; nichts anderes hat das FG angenommen.
Ende der Entscheidung
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