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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: VII B 95/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts als Fahrer eines Pkw angehalten, mit dem er auf der Straße einen Kleintransporter begleitete, auf dessen Ladefläche sich 2 400 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden weitere 127 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden und sichergestellt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte mit Steuerbescheid die auf die 127 Stangen Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben gemäß --dem für die Tabaksteuer und die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß anzuwendenden-- Art. 202 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) entstanden seien und dass der Kläger Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK sei. Der Kläger sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts (AG) wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei strafrechtlich verurteilt worden. Nach den Feststellungen des AG, die sich das FG zu eigen mache, seien die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und der Kläger habe die Zigaretten in seiner Wohnung in Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt ihres Erhalts gewusst habe, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren. Diese Feststellungen des AG habe der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich unsubstantiiert bestritten.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.
Die Beschwerdebegründung enthält keine auf den Streitfall bezogenen Ausführungen. Es handelt sich wortwörtlich um dieselbe Begründung wie in dem Parallelverfahren VII B 94/07, welches die abgabenrechtliche Inanspruchnahme des Fahrers des Kleintransporters wegen der auf der Ladefläche vorgefundenen 2 400 Stangen Zigaretten betrifft. Die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass im Streitfall die Einfuhrabgaben gegen den Kläger nicht wegen der im Kleintransporter vorgefundenen Zigaretten, sondern wegen der in seiner Wohnung bei der Durchsuchung sichergestellten 127 Stangen Zigaretten festgesetzt worden sind und dass das FG den Kläger als Abgabenschuldner gemäß Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 ZK angesehen hat, weil es davon ausgegangen ist, dass der Kläger die 127 Stangen Zigaretten in seiner Wohnung in Besitz gehabt hat, obwohl er im Zeitpunkt ihres Erhalts von ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft wusste.
Ende der Entscheidung
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