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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: VII B 97/05
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen nicht unterhaltener Berufshaftpflichtversicherung und wegen Vermögensverfalls durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als gegeben angesehen, da der Kläger nicht in der Lage sei, seine erheblichen Steuerrückstände zu begleichen, er außerdem in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Krankenkassenbeiträge in beträchtlichem Umfang nicht abgeführt, sondern für sich verbraucht habe. Auch sei er wegen Untreue strafrechtlich und auch berufsrechtlich verurteilt worden, weil er Treuhandgelder für eigene Zwecke verwendet habe. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG lägen ebenfalls vor, da der Kläger die notwendige Berufshaftpflichtversicherung von März bis Mai 2004 nicht und seit Juli 2004 nicht mehr unterhalten habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil mit der Beschwerde weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensmangel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt wird.

Die Beschwerde bezeichnet keine im Streitfall klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann. So hält die Beschwerde es für rechtsfehlerhaft, dass das FG die Vermutung des Vermögensverfalls als vom Kläger nicht widerlegt angesehen hat; der Kläger habe vielmehr dargelegt, dass er die Verbindlichkeiten im Wesentlichen getilgt habe. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Vorlage einer Bescheinigung vom ... über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist neues Tatsachenvorbringen, welches im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig ist.

Soweit die Beschwerde die Ansicht vertritt, dass bei Steuerschulden des Steuerberaters nicht zwangsläufig von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber ausgegangen werden könne, verkennt sie, dass das FG eine solche Auffassung nicht vertreten hat. Das FG hat vielmehr seine Ansicht, dass dem Kläger der Nachweis einer nicht bestehenden Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht gelungen sei, eingehend --u.a. unter Hinweis auf die Verurteilung des Klägers wegen Untreue-- begründet. Auch insoweit ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Welche grundsätzlich klärungsbedürftige und für den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 2005 1 BvR 276/05 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1418), auf den die Beschwerde hinweist, oder aus dem Aufsatz von Kleine-Cosack (Abschied vom freiberuflichen Anwaltsideal, Neue Möglichkeiten zur Vermeidung eines Zulassungswiderrufs, Anwaltsblatt 2005, 442) ergeben soll, erschließt sich nicht.

Die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das FG ist nicht schlüssig dargelegt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich deutlich, dass das FG das Vorbringen des Klägers nicht etwa nicht zur Kenntnis genommen hat, sondern diesem Vorbringen nicht gefolgt ist.

Ende der Entscheidung

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