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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: VII B 97/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 1 | |
FGO § 142 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
Gründe
Die nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) zu Recht verworfen. Denn einem Antrag auf Gewährung von PKH ist nach § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- (unaufgefordert) eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach § 117 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) beizufügen, den sich der Antragsteller grundsätzlich selbst beschaffen muß. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat diesem Erfordernis nicht genügt. Die aufgrund des § 117 Abs. 3 ZPO ergangene Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe (BGBl I 1994, 3001) regelt im übrigen in § 2 abschließend die Voraussetzungen, unter denen sich ein PKH-Antragsteller über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in vereinfachter Form erklären darf. Daß ein Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren abgegeben hat, ist dort nicht als Erleichterungsgrund aufgeführt, ebensowenig, daß seine Verhältnisse "gerichtsbekannt" sind, was im Falle des Antragstellers nicht unterstellt werden kann. Die --vom Antragsteller gegenüber dem FG auch nicht erklärte, sondern allenfalls dem Gesamtzusammenhang des Verfahrens, insbesondere dem an den Beklagten (Finanzamt) gerichteten Schreiben vom 30. Juni 1997 zu entnehmende-- Bezugnahme auf eine bereits Anfang August 1996 abgegebene Versicherung wäre überdies nicht geeignet, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in dem für die Entscheidung über seinen PKH-Antrag maßgeblichen Zeitpunkt verläßlich Aufschluß zu geben.
Ende der Entscheidung
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