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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2002
Aktenzeichen: VII B 98/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Der Senat verweist im Übrigen auf seinen Beschluss vom 16. Mai 2002, mit dem er den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Beschwerdeverfahren abgelehnt hat. Die diesbezügliche erneute Eingabe der Klägerin, mit der sie um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneut um die Bewilligung von PKH nachsucht, führt zu keiner anderen Betrachtung. Über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH muss sich der Antragsteller grundsätzlich selbst kundig machen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. April 1999 II B 82/98, BFH/NV 1999, 1470, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten. Wiedereinsetzung kann nicht allein deshalb gewährt werden, weil das Gericht den Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, hingewiesen hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. August 1991 2 BvR 995/91, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426). Im Streitfall war zudem im Zeitpunkt des Schreibens der Geschäftsstelle des Senats, mit dem der Klägerin das Vorliegen ihres PKH-Antrags beim BFH bestätigt worden ist, die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer die Erklärung der Klägerin bei Gericht hätte vorliegen müssen, bereits abgelaufen. Ausreichende Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigten, hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

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