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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2009
Aktenzeichen: VII B 99/08
Rechtsgebiete: FGO, ZollVG, ZK
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 | |
ZollVG § 13 Abs. 1 | |
ZK Art. 57 | |
ZK Art. 242 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt in der Türkei ein Juweliergeschäft. Im Mai 2002 verkaufte er der inzwischen verstorbenen Frau S, die zu dieser Zeit ihren Urlaub in der Türkei mit ihren Angehörigen verbrachte, Schmuck zu einem Kaufpreis von ... EUR. Der Kaufpreis sollte nach ihrer Rückkehr von Deutschland aus überwiesen werden; bis zur Bezahlung des vollständigen Kaufpreises wurde ein Eigentumsvorbehalt des Klägers vereinbart. Der Kläger überließ S die Schmuckstücke ohne Anzahlung oder Sicherheitsleistung; später wurden diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Da der vereinbarte Kaufpreis nicht entrichtet wurde, kam es zum Streit zwischen dem Kläger, S und ihren Mitreisenden, in dessen Verlauf das Zollfahndungsamt Kenntnis von dem Sachverhalt erhielt, woraufhin es den Schmuck beschlagnahmte und der Zollzahlstelle des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt --HZA--) übergab. Gegen S setzte das HZA mit Steuerbescheid vom ... 2003 die auf den Schmuck entfallenden Einfuhrabgaben fest. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch des zwischenzeitlich bestellten Betreuers der S hob das HZA unter dem ... 2003 den Steuerbescheid zunächst auf und erließ die Einfuhrabgaben, widerrief aber später mit Bescheid vom ... 2005 den Abgabenerlass und nahm zugleich einen der damaligen Mitreisenden (Sch) als Gesamtschuldner neben S für die Einfuhrabgaben in Anspruch.
Die seitens des Klägers beantragte Herausgabe des Schmucks lehnte das HZA ab. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, die Klage sei zulässig, weil der Finanzrechtsweg gegeben und der Kläger klagebefugt sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Nach § 13 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes könnten Waren durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden, soweit im Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geregelt sei, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden könnten. Dies sei gemäß Art. 57 des Zollkodex (ZK) der Fall. Nach dieser Vorschrift träfen die Zollbehörden im Fall vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachter Waren alle zur Regelung des Falls erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Veräußerung der Waren, um die Begleichung der Einfuhrabgaben zu sichern. Im Streitfall habe das HZA mit der Sicherstellung der vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Schmuckstücke sein insoweit eingeräumtes Ermessen in Anbetracht der zunächst unklaren Zollschuldnerschaft ordnungsgemäß ausgeübt. Durch ihren Erlass sei die Einfuhrabgabenschuld zwar zunächst erloschen, sei aber später durch die erneute Inanspruchnahme der S sowie des Sch gemäß Art. 242 ZK wieder aufgelebt.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er sinngemäß auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil Gründe für die Zulassung der Revision z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1.
Der gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde meint, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe des Schmucks an den Kläger nach dem damaligen Erlass der Einfuhrabgaben vorgelegen hätten, und bemängelt, dass dem Kläger vom HZA auch auf Anfrage nicht mitgeteilt worden sei, ob später andere Abgabenbescheide und, falls ja, gegen welche Personen erlassen worden seien, ist das entsprechende Beschwerdevorbringen zum einen unzutreffend, weil der Kläger im Einspruchsverfahren mit Schreiben des HZA vom ... darauf hingewiesen worden ist, dass der Abgabenerlass gegenüber S widerrufen und neben S nunmehr auch Sch als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden sei. Zum anderen rügt die Beschwerde hiermit lediglich angebliche Mängel im Verwaltungsverfahren. Dass das FG dem Kläger keine Gelegenheit gegeben hat, sich im gerichtlichen Verfahren zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern oder die dem FG vorgelegten Akten einzusehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunkts hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, soweit sie lediglich bemängelt, das FG habe trotz des Vorbringens des Klägers, dass ihm der Schmuck durch eine Straftat abhanden gekommen sei, "eine entsprechende Sachaufklärung unterlassen". Die Beschwerde beschreibt weder konkrete Maßnahmen der Sachaufklärung, welche das FG unterlassen hat, noch ist ersichtlich, ob und in welcher Weise sich die Feststellung, der Kläger sei zur Übergabe des Schmucks durch eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung veranlasst worden, auf die Rechtmäßigkeit der späteren Sicherstellung der Schmuckstücke durch die Zollverwaltung auswirken könnte. Sollte sich die Beschwerde wegen des behaupteten "Abhandenkommens" auf den Rechtsgedanken des § 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen wollen, wäre dem entgegenzuhalten, dass sich diese Vorschrift zum einen auf den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an Sachen, nicht aber auf behördliche Sicherstellungen von Sachen bezieht, und dass im Übrigen ein "Abhandenkommen" im Sinne dieser Vorschrift ohnehin nur dann vorliegt, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren hat, was aber nicht der Fall ist, wenn er den Besitz --wie im Streitfall-- einer anderen Person überträgt, auch wenn er hierzu durch einen Irrtum veranlasst worden ist (vgl. Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 935 Rz 3).
3.
Mit der klägerischen Auffassung, die Verweigerung der Herausgabe der Schmuckstücke verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, hat sich das FG im Urteil auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde an der gegenteiligen Ansicht festhält, legt sie keinen Grund für die Zulassung der Revision dar.
Ende der Entscheidung
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