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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: VII B 99/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 121 | |
FGO § 73 |
Gründe
I. In dem Schreiben vom Dezember 1998 hat der Berichterstatter des Thüringer Finanzgerichts (FG) dem Antragsteller mitgeteilt, daß die Bestellung seines Prozeßbevollmächtigten P (Rechtsmittelführer) als Steuerberater durch das Thüringer Finanzministerium widerrufen worden sei. Der Rechtsmittelführer habe die dagegen eingereichte Klage zurückgenommen. Dies bedeute, daß der Rechtsmittelführer den Antragsteller nicht mehr vertreten dürfe. Mit den Beschlüssen vom ... hat das FG jeweils den Rechtsmittelführer als Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zurückgewiesen, weil dessen Bestellung als Steuerberater durch Widerrufsbescheid des Thüringer Finanzministeriums vom ... Februar 1998 widerrufen worden sei, die dagegen gerichtete Klage von dem Rechtsmittelführer mit Schreiben vom ... Juni 1998 zurückgenommen und gegen den Einstellungsbeschluß des FG vom ... Juni 1998 keine Beschwerde eingelegt worden sei. Damit sei der Widerrufsbescheid wirksam und der Rechtsmittelführer nach dem Steuerberatungsgesetz nicht mehr befugt, den Antragsteller zu vertreten.
Gegen das genannte Schreiben und die Beschlüsse wendet sich der Rechtsmittelführer mit seinen Beschwerden. Er macht geltend, er habe die nur vorsorglich eingelegte Klage am ... Juni 1998 zurückgezogen, weil er sein Steuerbüro in Erfurt am ... Mai 1998 aufgegeben habe. Am ... November 1998 habe das Thüringer Finanzministerium an sein inzwischen aufgegebenes Erfurter Steuerbüro wegen des Widerrufs der Bestellung geschrieben. Hiergegen habe er am ... Dezember 1998 Klage beim Thüringer FG erhoben. Seit dem ... Juli 1998 übe er seine hauptberufliche Tätigkeit als Steuerberater in einer Bürogemeinschaft in Frankfurt am Main aus.
I. Die Beschwerden werden in analoger Anwendung von § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 73 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil der Rechtsmittelführer sich nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem Bundesfinanzhof vertretungsberechtigten Person hat vertreten lassen. Fehlt es an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in dieser Vorschrift aufgeführten Berufsgruppen, so ist die Beschwerde jeweils unwirksam.
Der Rechtsmittelführer kann sich nicht selbst vertreten, weil er nicht Angehöriger einer der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen ist. Er ist kein Steuerberater mehr, weil seine Bestellung als Steuerberater wirksam widerrufen worden ist. Denn der Widerrufsbescheid des Thüringer Finanzministeriums ist mit der Klagerücknahme und damit dem Verlust des Klagerechts (§ 72 Abs. 2 Satz 1 FGO) bestandskräftig geworden. Aus welchen Gründen der Rechtsmittelführer seinerzeit die Klage gegen den Widerrufsbescheid des Thüringer Finanzministeriums zurückgenommen hat, ist jedenfalls in den hier in Rede stehenden Verfahren unerheblich. Keine Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß der Rechtsmittelführer nach Ergehen des Widerrufsbescheids den Ort seiner beruflichen Niederlassung gewechselt hat. Gleichfalls unbeachtlich ist, daß der Rechtsmittelführer gegen das Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 6. November 1998, mit dem dieses den Kläger darüber unterrichtet hat, daß seine Bestellung erloschen sei, Klage erhoben hat.
Ende der Entscheidung
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