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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: VII E 1/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 63 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 27. April 2000 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 8. Juni 2000 mit 171 DM angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Es sei eindeutig der Beweis anhand der Einnahme-Überschussrechnung erbracht worden, dass sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer in unberechtigter Weise erhoben worden sei.
II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 171 DM für die gegen das Urteil des FG vom 27. Juli 1999 eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluss vom 27. April 2000 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).
2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).
3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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